Abtretung der Steuerguthaben ab sofort nicht mehr möglich

Ab sofort sind Abtretungen von Steuerguthaben bzw. der Abschlag auf den Rechnungsbetrag (sog. „sconto in fattura“) aus den bekannten Bonusprogrammen zum Umbau (110%, 90%, 65%, 50%)  nicht mehr möglich. Dies sieht ein Gesetzesdekret vor, welches mit Datum 16.02.2023 von der Regierung Meloni verabschiedet wurde und mit Datum heute (17.02.2023) in Kraft getreten ist.

Bekanntlich sah das Gesetz zu den Steuerguthaben alternativ zur direkten Nutzung der Steuerguthaben in der Steuererklärung die Möglichkeit vor, den Steuerabsetzbetrag entweder an Dritte abzutreten oder direkt als Abschlag auf den Rechnungsbetrag in Anspruch zu nehmen. Ab sofort ist die Abtretung nicht mehr möglich.

Von den neuen Einschränkungen nicht betroffen sind allerdings jene Baumaßnahmen, die zwar erst noch im Jahr 2023 und in den Folgejahren ausgeführt werden müssen, für die die zertifizierte Baubeginnmeldung („CILA“) bzw. die Baukonzession jedoch innerhalb 16.02.2023 erlangt bzw. beantragt wurde.

In anderen Worten ausgedrückt: wer die baurechtlichen Anträge für die Umbauarbeiten innerhalb des wesentlichen Stichtags vom 16.02.2023 eingereicht bzw. diese vorher erlangt hat, darf auch 2023 und in den Folgejahren die Abtretung bzw. den Abschlag auf den Rechnungsbetrag („sconto in fattura“) vornehmen.

Die Neuerung stellt somit über Nacht all jene Umbauprojekte ins Abseits, die noch nicht gestartet worden sind, für die die Bauherren mit der Abtretung der Steuerguthaben gerechnet haben. Für diese ist das Projekt Superbonus 110% und andere Steuerguthaben somit so gut wie gestorben.

Weiterhin möglich ist die direkte Nutzung der Steuerguthaben aus dem Superbonus in der Steuererklärung, auch wenn dies für viele ein schwacher Trost sein wird, da die Steuerzahler häufig nicht die notwendige Verfügbarkeit an Steuerschulden aufweisen werden, um die Steuerguthaben zu verrechnen.

Die gute Nachricht ist, dass für die bereits getätigten Umbaumaßnahmen, für die die Steuerguthaben bereits entstanden sind, die Abtretung erleichtert wird. Dies geschieht, indem die Solidarhaftung zwischen dem Verkäufer sowie dem Käufer des Steuerguthabens (im Normalfall eine Bank oder ein Unternehmen) stark eingeschränkt wird.

Bis dato gab es hierzu Rechtsunsicherheit, die ausgeräumt wird: wenn der Käufer bestimmte Unterlagen und Dokumente bzgl. des Bauvorhabens erhält und kontrolliert, ist die Solidarhaftung des Käufers ausgeschlossen und der Kauf somit sicher.

Alternativ ist der Käufer von jeglicher Solidarhaftung befreit, sofern er von der abtretenden Bank die Bestätigung erhält, dass die Bank die gesetzlich vorgesehenen Dokumente erhalten und geprüft hat. 
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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