Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Martin Eder
Mit einem kürzlich verabschiedeten und seit 30.03.2024 gültigen Dekret wurde die Abtretung von Steuerguthaben für Sanierungsarbeiten für Gebäude stark eingeschränkt.
Wie bekannt, konnten ab den Jahr 2020 zahlreiche Steuerguthaben für Sanierungsarbeiten an Gebäuden (50%, 65% oder 110% Abzug) neben der Nutzung in der eigenen Steuererklärung auch an Banken oder andere Personen abgetreten werden, welche das Guthaben dann mittels Verrechnung nutzen konnten.
Diese Möglichkeiten waren äußerst interessant, da auch Personen mit geringem Einkommen die Vorteile der Steuerguthaben nutzen konnten, welche sie ansonsten aufgrund ihrer geringen Einkommenssteuer ganz oder teilweise verloren hätten. Möglich war ein Abzug direkt in der Rechnung des Lieferanten (sconto in fattura) oder ein Verkauf des Steuerguthabens an Banken oder Dritte (cessione del credito).
Bereits im Februar 2023 wurde eine erste Einschränkung verfügt, laut welcher die Abtretung der Steuerguthaben nur mehr für jene Arbeiten zulässig war, für welche zum 16. Februar 2023 bereits der entsprechende Verwaltungsakt in die Wege geleitet wurde, also ein Antrag um eine Baukonzession vorlag oder die zertifizierte Tätigkeitsmeldung (CILAS) abgegeben wurde.
Nun wurde die Möglichkeit zur Abtretung der Steuerguthaben nochmals deutlich eingeschränkt. Neben der Voraussetzung, dass zum 16. Februar 2023 der Verwaltungsakt für die Arbeiten vorliegen musste, gilt nun auch, dass zum 30. März 2024 bereits mit der Ausführung der Arbeiten begonnen werden musste, für die ausgeführten Arbeiten eine Rechnung vorliegen muss, welche zum 30. März 2024 auch bezahlt sein muss.
Für all jene Sanierungsarbeiten für welche der Verwaltungsakt zum 16. Februar 2023 bereits vorlag, welche aber noch nicht begonnen worden sind, ist somit eine Abtretung des Steuerguthabens ausgeschlossen.
Auch für die gemeinnützigen Organisationen wurde die Abtretung der Steuerguthaben eingeschränkt, für diese gilt, dass die Abtretung nur mehr dann möglich ist, wenn der Verwaltungsakt für die Arbeiten innerhalb 29. März 2024 erlangt wurde. Begründet werden die restriktiven Maßnahmen mit den hohen Kosten für den Staatshaushalt, die durch die Steuerguthaben für Sanierungsarbeiten entstehen.
Wie bekannt, konnten ab den Jahr 2020 zahlreiche Steuerguthaben für Sanierungsarbeiten an Gebäuden (50%, 65% oder 110% Abzug) neben der Nutzung in der eigenen Steuererklärung auch an Banken oder andere Personen abgetreten werden, welche das Guthaben dann mittels Verrechnung nutzen konnten.
Diese Möglichkeiten waren äußerst interessant, da auch Personen mit geringem Einkommen die Vorteile der Steuerguthaben nutzen konnten, welche sie ansonsten aufgrund ihrer geringen Einkommenssteuer ganz oder teilweise verloren hätten. Möglich war ein Abzug direkt in der Rechnung des Lieferanten (sconto in fattura) oder ein Verkauf des Steuerguthabens an Banken oder Dritte (cessione del credito).
Bereits im Februar 2023 wurde eine erste Einschränkung verfügt, laut welcher die Abtretung der Steuerguthaben nur mehr für jene Arbeiten zulässig war, für welche zum 16. Februar 2023 bereits der entsprechende Verwaltungsakt in die Wege geleitet wurde, also ein Antrag um eine Baukonzession vorlag oder die zertifizierte Tätigkeitsmeldung (CILAS) abgegeben wurde.
Nun wurde die Möglichkeit zur Abtretung der Steuerguthaben nochmals deutlich eingeschränkt. Neben der Voraussetzung, dass zum 16. Februar 2023 der Verwaltungsakt für die Arbeiten vorliegen musste, gilt nun auch, dass zum 30. März 2024 bereits mit der Ausführung der Arbeiten begonnen werden musste, für die ausgeführten Arbeiten eine Rechnung vorliegen muss, welche zum 30. März 2024 auch bezahlt sein muss.
Für all jene Sanierungsarbeiten für welche der Verwaltungsakt zum 16. Februar 2023 bereits vorlag, welche aber noch nicht begonnen worden sind, ist somit eine Abtretung des Steuerguthabens ausgeschlossen.
Auch für die gemeinnützigen Organisationen wurde die Abtretung der Steuerguthaben eingeschränkt, für diese gilt, dass die Abtretung nur mehr dann möglich ist, wenn der Verwaltungsakt für die Arbeiten innerhalb 29. März 2024 erlangt wurde. Begründet werden die restriktiven Maßnahmen mit den hohen Kosten für den Staatshaushalt, die durch die Steuerguthaben für Sanierungsarbeiten entstehen.