Das neue Hilfspaket „Decreto Aiuti quater“ sieht eine erneute Anhebung der Obergrenze der steuer- und beitragsfreien Sachbezüge auf 3.000 Euro vor. Es handelt sich dabei um eine vorteilhafte Regelung, Mitarbeiter kostengünstig zu unterstützen und den Kaufkraftverlust für die Mitarbeiter etwas auszugleichen. Innerhalb dieser Obergrenze können den Mitarbeitern Sachentlohnungen, Gutscheine oder Rückvergütungen für Strom-, Gas- und Wasserrechnungen gewährt werden.
Die Agentur der Einnahmen hat nun erste Klarstellungen bzgl. der Rückvergütungen der Spesen für Haushaltsanschlüsse veröffentlicht. Demnach können die Zahlungen der Strom- Gas- und Wasserrechnungen nur zu Wohnzwecken bestimmter Baueinheiten betreffen. Diese Gebäude können vom Arbeitnehmer selbst, vom Ehegatten oder von Familienangehörigen genutzt werden und die Spesen müssen effektiv von ihnen getragen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass es sich um den Haupt- oder Zweitwohnsitz des Mitarbeiters handelt. Die Ausgaben müssen belegt und die entsprechenden Dokumente für evtl. Kontrollen aufbewahrt werden. Dem Arbeitgeber kann auch eine Eigenerklärung vorgelegt werden, aus der alle detaillierten Angaben (Lieferant, Angaben zum Anschluss, Rechnungsnummer, Datum, Rechnungsempfänger, Betrag) hervorgehen.
Außerdem muss der Arbeitnehmer erklären, dass die Ausgaben tatsächlich zu seinen Lasten geblieben und nicht bereits anderweitig erstattet worden sind. Es muss sich um die Erstattung von bereits bezahlten Rechnungen handeln, offene Rechnungen können nicht berücksichtigt werden.
Die Rechnung kann auch auf den Namen des Ehegatten oder eines Familienangehörigen laufen. Zudem kann die Rechnung auch auf das Kondominium oder auf den Besitzer (Vermieter) ausgestellt sein, wenn die Kosten analytisch abgerechnet werden.
Es wird zudem bestätigt, dass der Benzin-Bonus (max. 200 Euro) vom sog. Ukraine-Dekret eine zusätzliche, separate Hilfe darstellt und somit nicht den Freibetrag von 3.000 Euro mit eingerechnet werden muss.