Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Simon Perathoner
Eine neue Verordnung (Dlgs Nr. 209/2023) sieht steuerliche Begünstigungen für Unternehmen und Freiberufler vor, die eine Tätigkeit aus Drittländern wie Schweiz, Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten (USA) nach Italien verlegen. Diese Maßnahmen sollen der Delokalisierung von Unternehmen entgegenwirken.
Die Begünstigung beinhaltet einen Freibetrag von 50 Prozent der Einkünfte für Zwecke der Einkommensteuern (Ires oder Irpef) und der Wertschöpfungssteuer Irap für bis zu sechs Steuerperioden und ist bereits ab 2024 anwendbar.
Die Begünstigung gilt nicht für Umsiedlungen innerhalb der EU oder des EWR. Missbrauch durch kurzzeitige Delokalisierung und Rückkehr, wenn in den vorherigen 24 Monaten vor der Umsiedlung die Tätigkeit in Italien ausgeübt wurde, soll vermieden werden.
Die genauen Bedingungen und Verfahren zur Umsetzung müssen noch festgesetzt werden. Bei einer nachträglichen Delokalisierung ins Ausland entfällt die Begünstigung und die Steuern samt Zinsen müssen nachgezahlt werden.
Die Begünstigung beinhaltet einen Freibetrag von 50 Prozent der Einkünfte für Zwecke der Einkommensteuern (Ires oder Irpef) und der Wertschöpfungssteuer Irap für bis zu sechs Steuerperioden und ist bereits ab 2024 anwendbar.
Die Begünstigung gilt nicht für Umsiedlungen innerhalb der EU oder des EWR. Missbrauch durch kurzzeitige Delokalisierung und Rückkehr, wenn in den vorherigen 24 Monaten vor der Umsiedlung die Tätigkeit in Italien ausgeübt wurde, soll vermieden werden.
Die genauen Bedingungen und Verfahren zur Umsetzung müssen noch festgesetzt werden. Bei einer nachträglichen Delokalisierung ins Ausland entfällt die Begünstigung und die Steuern samt Zinsen müssen nachgezahlt werden.