Der EU-Gerichtshof hat in einem Urteil festgehalten, dass es bei einem Dreiecksgeschäft substanziell notwendig ist, dass auf der Rechnung die Diktion „Übergang der Steuerschuldnerschaft“ oder „Reverse Charge“ oder „inversione contabile“ angeführt wird, da der Endkunde zum Steuerschuldner für die MwSt. ernannt werden muss.
Ein Dreiecksgeschäft ist ein Geschäft, an dem drei Unternehmen aus mindestens zwei verschiedenen Staaten beteiligt sind und bei dem das erste Unternehmen Waren an ein zweites Unternehmen verkauft und dieses die Waren an ein Drittes verkauft, wobei die Waren im Auftrag des zweiten Unternehmens vom ersten Unternehmen an das Dritte geliefert werden, ohne dass das zweite Unternehmen jemals physisch die Waren in Empfang nimmt.
Ist nur eine Diktion wie “Dreiecksgeschäft” o.ä. vorhanden, gehen die mit dem Dreiecksgeschäft zusammenhängenden Steuervorteile verloren.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Simon Perathoner