Die Grenze für die Steuerbefreiung von Sachentlohnungen wurde für das Jahr 2023 von 258,23 Euro auf 3.000 Euro erhöht, jedoch nur für Arbeitnehmer*innen mit zu Lasten lebenden Kindern.
Die neue Grenze umfasst auch Beträge für die Zahlung von Rechnungen für Wasser, Strom und Erdgas. Diese Bestimmung gilt nur noch bis zum 31.12.2023.
Sollte ein Arbeitgeber daran interessiert sein, den Mitarbeiter*innen eine entsprechende Summe auszuzahlen, muss vorab eine Eigenerklärung bzgl. zu Lasten lebender Kinder von den Mitarbeitern*innen eingeholt werden.