Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Bekanntlich hat die ital. Regierung im März 2024 einen neuer Steuerbonus für die Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Energieeinsparung eingeführt, der als sog. Bonus Umwandlung 5.0 („transizione 5.0“) bekannt ist. Hierzu wurde erst kürzlich die Durchführungsbestimmungen und ein umfangreiches Rundschreiben des Ministeriums veröffentlicht, weswegen die Begünstigung nun endlich operativ anwendbar ist.
Die Begünstigung
Beim Steuerbonus 5.0 handelt es sich um eine interessante Begünstigung für die Neuanschaffung intelligenter digitaler Maschinen, Geräte, Anlagen und immaterieller Anlagegüter, welche in den Jahren 2024 und 2025 erfolgen muss.
Die neuen Investitionen müssen in der Tabelle A und B des Gesetzes Nr. 232/2016 (Haushaltsgesetz 2017) enthalten sein, d.h. es handelt sich um jene Güter, welche bereits mit dem Steuerbonus Industrie 4.0 gefördert werden. Die beiden Maßnahmen 4.0 und 5.0 sind jedoch nicht untereinander kumulierbar – man muss sich somit für eine der beiden Maßnahmen entscheiden.
Anspruch auf den neuen Steuerbonus haben alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform und dem angewendeten Steuersystem.
Energieeinsparung notwendig
Eine Besonderheit der Förderung ist, dass der Steuerbonus Transition 5.0 nur dann zusteht, wenn das Unternehmen eine Energieeinsparung aufgrund der Investition erzielt. Die Höhe des Steuerbonus hängt einerseits vom Investitionsvolumen ab und andererseits von der erzielten Energieeinsparung.
Im Rahmen der Investitionen, die auf eine Verringerung des Energieverbrauchs abzielen, sind auch Investitionen in neue, dem Betrieb dienende Sachanlagen für die Selbsterzeugung von Energie aus erneuerbarer Energie begünstigt, wie beispielsweise Photovoltaikanlagen. Biomasseanlagen sind hingegen ausgeschlossen.
Die Prozedur
Auch wenn die Begünstigung verlockend klingt, ist der Weg zum Steuerguthaben alles andere als leicht. Um eine missbräuchliche Verwendung der Steuerguthaben zu unterbinden, sehen das Gesetz und die Durchführungsbestimmungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung eine ganze Reihe von administrativen Hürden vor.
Vor Durchführung der Investition muss ein elektronischer Antrag beim GSE (Gestore dei Servizi Energetici) eingereicht werden, in dem die Details zum Innovationsprojekt sowie die Investitionssumme dem Staat angekündigt werden.
Diesem Antrag muss auch ein technisches Gutachten beigelegt werden, welches die voraussichtliche erzielbare Energieeinsparung bestimmt. Für die Energieeinsparungen ist es unabdingbar, einen unabhängigen externen Experten zu ernennen.
Nach erfolgter Annahme des Antrages durch den Staat muss dann vom Unternehmen eine Mitteilung über die Bestellung des Investitionsguts erfolgen sowie am Ende der Investition dann eine weitere abschließende Mitteilung, mit dem die Beendigung der Investition dem Staat mitgeteilt wird. Die abschließenden Meldungen können ab 12.09.2024 auf der GSE Seite eingereicht werden.
Hierfür muss dann auch noch ein zweites Gutachten erstellt werden, welches die erzielte Energieeinsparung bestätigt. Es braucht zudem ein beeidigtes Gutachten, dass die technischen Eigenschaften des Investitionsguts den Voraussetzungen des Bonus 4.0 entsprechen und die Güter fristgerecht vernetzt wurden.
Übersteigen die definitiven Kosten jene, für die ursprünglich der Antrag gestellt wurde, steht dem Unternehmen nur für die ursprünglich beantragte Investitionssumme das Steuerguthaben zu.
Die Tätigung der Investition und deren Übereinstimmung mit den vom Unternehmen erstellten Buchhaltungsunterlagen muss durch eine entsprechende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden.
Angabe auf der Rechnung
Gleich wie beim Steuerbonus 4.0 wird auch beim Steuerbonus 5.0 verlangt, auf allen Dokumenten, welche mit der Investition zusammenhängen, die entsprechende Gesetzesnorm (Art. 38 des GD 19/2024) anzugeben. Gemeint sind hier Angebote, Lieferscheine, Rechnungen usw. Zudem ist es notwendig, auf den Dokumenten auch den vom GSE aufgrund des Antrags zugewiesenen Identifizierungskodex im Format TR5 – XXXXX anzugeben, nachdem man diesen erhalten hat.
Zusätzliche Pflichten
Damit der Bürokratie jedoch nicht genug:
Voraussetzung für den Anspruch auf die Begünstigung ist zusätzlich, dass die in der jeweiligen Branche geltenden Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz eingehalten werden und dass die Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Sozialleistungen zugunsten der Arbeitnehmer ordnungsgemäß erfüllt werden. Wer diese Bestimmungen nicht einhält, für den verfällt die Begünstigung.
Die Begünstigung verfällt zudem in folgenden Fällen: (i) wenn die bezuschussten Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Fertigstellung der Investition an Dritte übertragen werden oder für betriebsfremde Zwecke verwendet werden; (ii) wenn bis zum 31. Dezember des fünften Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des Innovationsprojekts folgt, das erreichte Niveau der Energieverbrauchssenkung nicht beibehalten wird.
Ein Fazit
Bei reflektierter Betrachtung der vielen Bedingungen, Formalitäten und administrativen Fallstricke, die das Gesetz und das Finanzamt setzt, kann leicht der Eindruck aufkommen, dass der Staat zwar einerseits großzügig sein möchte und Steuerbegünstigungen gewährt, um vor dem Wähler einen wirtschaftsfreundlichen Eindruck zu hinterlassen, andererseits allerdings auch extrem enge Maschen legt und bürokratische Hürden einführt, um den Anwendungsbereich der Begünstigung aufgrund der immer klammen Staatsfinanzen klein zu halten, unter anderem durch eine restriktive Auslegung der Bestimmungen und Pochen auf Formalitäten. Wäre der Staat ein Patient, würde man vermutlich von einer bipolaren Störung sprechen.
Natürlich ist es wichtig, Missbrauch zu vermeiden, aber muss deshalb die Regelung so komplex sein, dass man verschiedene Experten braucht, um die Maßnahme überhaupt umzusetzen, und deren Koordinierung aufwendig ist? Klein- und Mittelunternehmen werden sicher Schwierigkeiten haben, die bürokratischen Fallstricke zu meistern.
Zeitliche Überlegungen
Abschließend noch eine Bemerkung zum zeitlichen Rahmen: Die Geldmittel für den Bonus 5.0 sind nicht unbegrenzt verfügbar, weswegen die interessierten Unternehmen gut beraten sind, sich zeitnah um die Tätigung der Investitionen und der korrekten Abwicklung der Begünstigung zu kümmern.
Das Ministerium hat das Monitoring der Investitionen unter anderem auch deshalb eingeführt, um fortlaufend und in Echtzeit einen Überblick über die getätigten Investitionen zu haben, und um im Bedarfsfall den Geldhahn zu schließen – dies um sicherzustellen, dass nicht wie beim Superbonus 110% die Belastung der Staatsfinanzen aus dem Ruder läuft. Wer zu spät kommt, geht daher voraussichtlich leer aus - es sei denn, der Staat stellt zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung.
Die Begünstigung
Beim Steuerbonus 5.0 handelt es sich um eine interessante Begünstigung für die Neuanschaffung intelligenter digitaler Maschinen, Geräte, Anlagen und immaterieller Anlagegüter, welche in den Jahren 2024 und 2025 erfolgen muss.
Die neuen Investitionen müssen in der Tabelle A und B des Gesetzes Nr. 232/2016 (Haushaltsgesetz 2017) enthalten sein, d.h. es handelt sich um jene Güter, welche bereits mit dem Steuerbonus Industrie 4.0 gefördert werden. Die beiden Maßnahmen 4.0 und 5.0 sind jedoch nicht untereinander kumulierbar – man muss sich somit für eine der beiden Maßnahmen entscheiden.
Anspruch auf den neuen Steuerbonus haben alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform und dem angewendeten Steuersystem.
Energieeinsparung notwendig
Eine Besonderheit der Förderung ist, dass der Steuerbonus Transition 5.0 nur dann zusteht, wenn das Unternehmen eine Energieeinsparung aufgrund der Investition erzielt. Die Höhe des Steuerbonus hängt einerseits vom Investitionsvolumen ab und andererseits von der erzielten Energieeinsparung.
Steuerbonus in % |
Investitionsvolumen | Energieeinsparung Produktionsstätte | Energieeinsparung Produktionsprozess |
35% 15% 5% |
bis zu 2,5 Mio. € von 2,5 Mio. € bis 10 Mio. € von 10 Mio. € bis 50 Mio. € |
mind. 3% | mind. 5% |
40% 20% 10% |
bis zu 2,5 Mio. € von 2,5 Mio. € bis 10 Mio. € von 10 Mio. € bis 50 Mio. € |
mind. 6% | mind. 10% |
45% 25% 15% |
bis zu 2,5 Mio. € von 2,5 Mio. € bis 10 Mio. € von 10 Mio. € bis 50 Mio. € |
mind. 10% | mind. 15% |
Im Rahmen der Investitionen, die auf eine Verringerung des Energieverbrauchs abzielen, sind auch Investitionen in neue, dem Betrieb dienende Sachanlagen für die Selbsterzeugung von Energie aus erneuerbarer Energie begünstigt, wie beispielsweise Photovoltaikanlagen. Biomasseanlagen sind hingegen ausgeschlossen.
Die Prozedur
Auch wenn die Begünstigung verlockend klingt, ist der Weg zum Steuerguthaben alles andere als leicht. Um eine missbräuchliche Verwendung der Steuerguthaben zu unterbinden, sehen das Gesetz und die Durchführungsbestimmungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung eine ganze Reihe von administrativen Hürden vor.
Vor Durchführung der Investition muss ein elektronischer Antrag beim GSE (Gestore dei Servizi Energetici) eingereicht werden, in dem die Details zum Innovationsprojekt sowie die Investitionssumme dem Staat angekündigt werden.
Diesem Antrag muss auch ein technisches Gutachten beigelegt werden, welches die voraussichtliche erzielbare Energieeinsparung bestimmt. Für die Energieeinsparungen ist es unabdingbar, einen unabhängigen externen Experten zu ernennen.
Nach erfolgter Annahme des Antrages durch den Staat muss dann vom Unternehmen eine Mitteilung über die Bestellung des Investitionsguts erfolgen sowie am Ende der Investition dann eine weitere abschließende Mitteilung, mit dem die Beendigung der Investition dem Staat mitgeteilt wird. Die abschließenden Meldungen können ab 12.09.2024 auf der GSE Seite eingereicht werden.
Hierfür muss dann auch noch ein zweites Gutachten erstellt werden, welches die erzielte Energieeinsparung bestätigt. Es braucht zudem ein beeidigtes Gutachten, dass die technischen Eigenschaften des Investitionsguts den Voraussetzungen des Bonus 4.0 entsprechen und die Güter fristgerecht vernetzt wurden.
Übersteigen die definitiven Kosten jene, für die ursprünglich der Antrag gestellt wurde, steht dem Unternehmen nur für die ursprünglich beantragte Investitionssumme das Steuerguthaben zu.
Die Tätigung der Investition und deren Übereinstimmung mit den vom Unternehmen erstellten Buchhaltungsunterlagen muss durch eine entsprechende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden.
Angabe auf der Rechnung
Gleich wie beim Steuerbonus 4.0 wird auch beim Steuerbonus 5.0 verlangt, auf allen Dokumenten, welche mit der Investition zusammenhängen, die entsprechende Gesetzesnorm (Art. 38 des GD 19/2024) anzugeben. Gemeint sind hier Angebote, Lieferscheine, Rechnungen usw. Zudem ist es notwendig, auf den Dokumenten auch den vom GSE aufgrund des Antrags zugewiesenen Identifizierungskodex im Format TR5 – XXXXX anzugeben, nachdem man diesen erhalten hat.
Zusätzliche Pflichten
Damit der Bürokratie jedoch nicht genug:
Voraussetzung für den Anspruch auf die Begünstigung ist zusätzlich, dass die in der jeweiligen Branche geltenden Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz eingehalten werden und dass die Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Sozialleistungen zugunsten der Arbeitnehmer ordnungsgemäß erfüllt werden. Wer diese Bestimmungen nicht einhält, für den verfällt die Begünstigung.
Die Begünstigung verfällt zudem in folgenden Fällen: (i) wenn die bezuschussten Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Fertigstellung der Investition an Dritte übertragen werden oder für betriebsfremde Zwecke verwendet werden; (ii) wenn bis zum 31. Dezember des fünften Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des Innovationsprojekts folgt, das erreichte Niveau der Energieverbrauchssenkung nicht beibehalten wird.
Ein Fazit
Bei reflektierter Betrachtung der vielen Bedingungen, Formalitäten und administrativen Fallstricke, die das Gesetz und das Finanzamt setzt, kann leicht der Eindruck aufkommen, dass der Staat zwar einerseits großzügig sein möchte und Steuerbegünstigungen gewährt, um vor dem Wähler einen wirtschaftsfreundlichen Eindruck zu hinterlassen, andererseits allerdings auch extrem enge Maschen legt und bürokratische Hürden einführt, um den Anwendungsbereich der Begünstigung aufgrund der immer klammen Staatsfinanzen klein zu halten, unter anderem durch eine restriktive Auslegung der Bestimmungen und Pochen auf Formalitäten. Wäre der Staat ein Patient, würde man vermutlich von einer bipolaren Störung sprechen.
Natürlich ist es wichtig, Missbrauch zu vermeiden, aber muss deshalb die Regelung so komplex sein, dass man verschiedene Experten braucht, um die Maßnahme überhaupt umzusetzen, und deren Koordinierung aufwendig ist? Klein- und Mittelunternehmen werden sicher Schwierigkeiten haben, die bürokratischen Fallstricke zu meistern.
Zeitliche Überlegungen
Abschließend noch eine Bemerkung zum zeitlichen Rahmen: Die Geldmittel für den Bonus 5.0 sind nicht unbegrenzt verfügbar, weswegen die interessierten Unternehmen gut beraten sind, sich zeitnah um die Tätigung der Investitionen und der korrekten Abwicklung der Begünstigung zu kümmern.
Das Ministerium hat das Monitoring der Investitionen unter anderem auch deshalb eingeführt, um fortlaufend und in Echtzeit einen Überblick über die getätigten Investitionen zu haben, und um im Bedarfsfall den Geldhahn zu schließen – dies um sicherzustellen, dass nicht wie beim Superbonus 110% die Belastung der Staatsfinanzen aus dem Ruder läuft. Wer zu spät kommt, geht daher voraussichtlich leer aus - es sei denn, der Staat stellt zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung.