Zahlungen für Spesen/Auslagen bei Außendiensten sind nur dann von der Besteuerung befreit, wenn die Zahlungen mit rückverfolgbaren Mitteln erfolgen. Dasselbe gilt für die Abzugsfähigkeit durch das Unternehmen. Dazu zählen Spesen für Unterkunft und Verpflegung sowie Reise- und Transportkosten.