Arbeitsrechtsberater
Dr. Linda Gasser
Das Gesetzesdekret Nr. 60/2024 enthält einige Maßnahmen für Beitragsbegünstigungen bei der Aufnahme von neuen Mitarbeiter*innen.
Der Gesetzesgeber möchte Anreize für die Aufnahme bestimmter Gruppen setzen und die Lohnnebenkosten für Betriebe senken.
Ähnliche Begünstigungen gab es bereits in der Vergangenheit, nun werden sie nochmals neu eingeführt:
Der Gesetzesgeber möchte Anreize für die Aufnahme bestimmter Gruppen setzen und die Lohnnebenkosten für Betriebe senken.
Ähnliche Begünstigungen gab es bereits in der Vergangenheit, nun werden sie nochmals neu eingeführt:
- Beschäftigung von Jugendlichen unter 35 Jahren: Arbeitgeber*innen, welchen zwischen 01. September 2024 und 31. Dezember 2024 Jugendliche unter 35 Jahren mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag aufnehmen, erhalten eine monatliche Reduzierung der Sozialbeiträge in Höhe von maximal 500 Euro (also 6.000 Euro jährlich). Die Begünstigung gilt für maximal 24 Monate. Die Jugendlichen dürfen vorher noch nie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehabt haben. Die Beitragsbegünstigung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird. Der Betrieb darf in den 6 Monaten vor der Anstellung keine betriebsbedingten Entlassungen vorgenommen haben. Für die effektive Anwendung der Begünstigung fehlt allerdings noch die Zustimmung der EU-Kommission.
- Beschäftigung von Frauen: Werden Frauen, welche seit längerer Zeit ohne Arbeit sind, mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag aufgenommen, so sind dafür ebenso Beitragsbegünstigungen vorgesehen. Dabei gibt es keine Altersgrenzen. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiterinnen seit mehr als 24 Monaten ohne Arbeit sind. Für Frauen aus Süditalien gilt ein Zeitraum von 6 Monaten. Die Anstellung muss zwischen dem 01. September 2024 und dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Die Höhe der Begünstigung beläuft sich auf 650 Euro pro Monat (also 7.800 Euro jährlich) und kann für maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. Es ist noch nicht geklärt, ob die Begünstigung auch im Falle einer Umwandlung eines befristeten Vertrages in Anspruch genommen werden kann. Zu erwähnen ist, dass die Neuanstellung den Mitarbeiterstand effektiv erhöhen muss. Für diese Art der Begünstigung ist keine Zustimmung der EU-Kommission erforderlich.