Für die Ausgaben für Werbung in Tageszeitungen und Zeitschriften (auch online) wurde für Unternehmen und Freiberufler ein Steuerguthaben vorgesehen.
Voraussetzung für die Gewährung dieser Begünstigung ist, dass die Ausgaben für Werbung für dieselbe Kategorie von Medien im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 1% zugenommen haben. Nachdem eine Zunahme der Ausgaben für Werbung notwendig ist, sind Unternehmer und Freiberufler davon ausgeschlossen, welche im Vorjahr keine Ausgaben in diesem Bereich getätigt haben.
Das Steuerguthaben steht in Höhe von 75% der Zunahme der Ausgaben für Werbung zu. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel begrenzt sind und gegebenenfalls die zugesprochenen Mittel linear gekürzt werden.
Bis 31. März 2023 muss das Ansuchen für die Vormerkung des Steuerguthabens für das Jahr 2023 eingereicht werden, unter Angabe der für dieses Jahr geplanten Gesamtausgaben für Werbung.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Mirko Oliva