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Absetzbarkeit Mehrwertsteuer Rechnung für Unterkunft und Verpflegung

Wir erinnern daran, dass die MwSt. betreffend Rechnungen für Unterkunft und Verpflegung nur dann absetzbar ist, wenn die Konsumenten der Unternehmer, die mitarbeitenden Familienmitglieder, die Gesellschafter, die Verwalter, die Mitarbeiter oder Kunden (auch potenzielle) des Unternehmens sind.

Voraussetzung ist aber immer, dass die Namen der Konsumenten auf der Rechnung vermerkt sind. Bei Rechnungen an Einzelunternehmen, die max. 1 Essen pro Tag beinhalten, wird davon ausgegangen, dass der Konsument der Einzelunternehmer selbst ist.

In allen anderen Fällen und bei allen Rechnungen, die mehrere Essen pro Tag beinhalten, müssen die Konsumenten auf der Rechnung mit Vor- und Nachnamen vermerkt werden, sonst ist die Mehrwertsteuer nicht absetzbar.
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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