Rückkehrer ab dem Jahr 2020
Für alle Personen, die ab dem Jahr 2020 vom Ausland nach Italien gezogen sind bzw. das noch tun werden, steht ein Steuervorteil zu, sodass nur 30% des Einkommens in Italien besteuert werden. 70% des Einkommens sind folglich steuerfrei.
Der Steuervorteil steht auch für Zuzügler im Jahr 2023 zu. Der Steuerbonus gilt für Personen, die mindestens 24 Monate im Ausland gearbeitet haben, sowie für Personen, die einen mindestens zweijährigen Studiengang im Ausland absolviert und dort den Studienabschluss erzielt haben und nach Beendigung des Studiums aus Arbeitsgründen den steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen. Die Begünstigungen gilt sei es für Einkommen aus Angestelltenverhältnissen, für Freiberufler, sowie auch für Unternehmer.
Um ein Beispiel zu machen: verdient ein Angestellter 40.000 Euro, muss er im Normalfall ungefähr 11.500 Euro Steuern zahlen; unter Anwendung der Regelung für die Rückkehrer müssen hingegen nur 12.000 Euro (30% von 40.000 Euro) besteuert werden, was zu einer Steuerbelastung von circa 2.500 Euro führt. Ein enormer Unterschied!
Wichtiger Hinweis für Studenten: Bei zurückkehrenden Studenten ist die aktuelle Handhabung des italienischen Finanzamtes jene, dass neben dem Studium im Ausland noch weitere Anknüpfungspunkte im Ausland verlangt werden, um die Steuerbegünstigung zu gewähren - dies kann z.B. die AIRE - Eintragung sein oder eine nachweisbare längere Praktikums-und Arbeitstätigkeit im Ausland.
Dauer
Die Steuerbegünstigung gilt für das Jahr der Wohnsitzverlegung und für die darauffolgenden vier Jahre.
Zwecks Inanspruchnahme müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Steuerwohnsitz von mindestens zwei Jahren im Ausland;
- Verpflichtung für mindestens zwei Jahre den Steuerwohnsitz in Italien beizubehalten;
- Die Arbeitstätigkeit muss überwiegend in Italien ausgeübt werden.
Außerdem gilt der Steuerbonus des Weiteren für Personen, die im Besitz eines Studienabschlusses sind und mindestens 24 Monate im Ausland durchgehend gearbeitet oder dort studiert und den Abschluss erworben haben.
Verlängerung der Begünstigung für Rückkehrer
Eine Neuerung des Gesetzes sieht die Verlängerung des Steuervorteils um weitere fünf Jahre vor, falls:
- Die Person selbst oder ihr Ehepartner eine Wohnimmobilie in Italien erwirbt; oder
- Ein minderjähriges oder unterhaltsberechtigtes Kind hat.
Im Zeitraum der Verlängerung sind 50% des Einkommens steuerfrei. Zusätzliche Vorteile sind für Personen vorgesehen, die mindestens drei minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder haben. Im Idealfall können so bis 10 Jahre Einkommen steuerbegünstigt werden.
Rückkehrer in den Jahren 2016 bis 2019
Alle Personen, die die nachfolgenden Zugangsvoraussetzungen erfüllen und den Steuerwohnsitz in den Jahren von 2016 bis 2019 nach Italien verlegt haben, kommen in den Genuss einer Steuerreduzierung im Ausmaß von 50%, welche für fünf Steuerjahre in Anspruch genommen werden kann. Es gelten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für Personen mit oder ohne Studienabschluss.
Für Personen ohne Studienabschluss wird vorgesehen:
- Ansässigkeit von mindestens fünf Jahren im Ausland;
- Verlegung des substantiellen Wohnsitzes nach Italien;
- Verpflichtung, mindestens zwei Jahre den Steuerwohnsitz in Italien zu belassen;
- Ausübung der Tätigkeit vorwiegend in Italien und bei einem italienischen Unternehmen;
- In Italien Besetzung einer Führungsposition oder Nachweis einer beruflichen Spezialisierung.
Für Personen im Besitz eines Studienabschlusses gilt:
- Mindestens 24 Monate durchgängige Arbeitstätigkeit im Ausland; oder
- Für mindestens 24 Monate im Ausland studiert und dort den Universitätsabschluss erlangt oder ein postgraduales Studium abgeschlossen haben.
Die Steuerbegünstigungen gelten im Angestelltenverhältnis oder für freiberufliche Einkommen. Mittels des Wachstumsdekrets aus dem Jahr 2019 wurde außerdem explizit vorgesehen, dass die vom Finanzamt geforderte Eintragung in das Register der Auslandsitaliener (sog. „AIRE-Register“) während des Auslandsaufenthalts, für alle Bürger welche den Steuerwohnsitz bis 2019 nach Italien verlegen, nicht nötig ist. Die Klärung gilt auch rückwirkend.
Verlängerung der Begünstigung für Rückkehrer 2016 bis 2019
Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wurde eine sehr interessante Maßnahme eingeführt, die Rückkehrer betrifft, welche vor dem 30. April 2019 den steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegt haben und den Steuervorteil zum 31.12.2019 bereits angewendet haben. Für diese war die Dauer der Begünstigung ursprünglich auf 5 Jahre begrenzt, ohne Möglichkeit einer Verlängerung.
Das Haushaltsgesetz 2021 sieht die Möglichkeit der Verlängerung des Steuervorteils für weitere fünf Jahre vor, wenn in Italien eine Wohnimmobilie erworben wurde oder wird, oder wenn der Steuerzahler ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat. Die Höhe der Steuerbefreiung beträgt 50% bzw. 90% (s. vorherigen Abschnitt). Für die Verlängerung wird eine Extrasteuer von 5% oder 10% des Vorjahreseinkommens fällig, wobei die Höhe der Extrasteuer davon abhängt, wie viele Kinder der Steuerzahler hat oder ob die Person eine Wohnimmobilie erwirbt.