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Steuervorteile für Rückkehrer und Zuwanderer

Rückkehrer nach Italien können bis 90% Steuern sparen

Rückkehrer nach Italien können beträchtliche Steuern sparen - wir wissen, wie das geht.

Um die Rückkehr von im Ausland tätigen Personen nach Italien sowie die Zuwanderung von ausländischen Arbeitskräften zu fördern und damit dem sog. „Brain-Drain“ entgegenzuwirken, wurden in den letzten Jahren diverse Gesetze eingeführt, die beträchtliche steuerliche Anreize vorsehen für all jene Personen, die nach Italien zurückkommen bzw. den Wohnitz nach Italien verlegen, um hier zu arbeiten - die Regelungen sind bekannt als "Rientro cervelli", "rientro docenti" oder "regime degli impatriati". Die Regelung wurde Ende 2023 mit Wirksamkeit ab 01.01.2024 grundlegend überarbeitet. 

Diese Regelungen wurden von Zeit zu Zeit umgeändert und sehen teilweise unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen vor. Hauptvoraussetzung für die Inanspruchnahme ist bei den verschiedenen Regelungen stets die Verlegung des Wohnsitzes bzw. des steuerlichen Wohnsitzes nach Italien und die Beibehaltung desselben für einen bestimmten Zeitraum in Italien – im Zeitraum davor muss die Person den effektiven Wohnsitz bzw. den Steuerwohnsitz im Ausland gehabt haben. 

Es ist sinnvoll, sich vor der Anwendung von einem Steuerexperten beraten zu lassen. Wird der Steuervorteil bspw. rückwirkend vom Finanzamt aberkannt, sind hohe Steuernachzahlungen sowie Verwaltungsstrafen an den Fiskus fällig.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Steuerbegünstigungen. 
 

Rückkehr von Angestellten und Akademikern

Die Zuzüglerregelung ab 2024
 
Die steuerlichen Begünstigungen zur  sog. Zuzüglerregelung (auch bekannt unter „Regime impatriati“ oder „rientro cervelli“) wurden von der Regierung Meloni ab 2024 neu geregelt und die Zugangsvoraussetzungen verschärft.

Die gute Nachricht vorneweg: all jenen Personen, die ab 2024 den steuerlichen Wohnsitz vom Ausland nach Italien verlegen, steht weiterhin ein Steuervorteil zu, bei dem nur ein Teil des Einkommens in Italien besteuert wird, auch wenn auch die Begünstigung nicht mehr so hoch ausfällt wie in den Vorjahren und die Dauer der Begünstigung limitiert wird.  

Die neuen Voraussetzungen
 

Zwecks Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung müssen ab 2024 folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  1. die Person muss mindestens 3 Jahre den steuerlichen Wohnsitz im Ausland verbracht haben, bevor diese den steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegt;
  2. der Zuwanderer oder Rückkehrer muss sich für die Zukunft verpflichten, mindestens 4 Jahre den Steuerwohnsitz in Italien beizubehalten;
  3. Die Arbeitstätigkeit muss überwiegend in Italien ausgeübt werden;
  4. Der Arbeitnehmer muss im Besitz einer höheren Qualifikation bzw. Spezialisierung sein.
 
Höhe der Begünstigung

Der Steuervorteil besteht in einer nur teilweisen Besteuerung der erzielten Einkommen in Höhe von 50% - die anderen 50% des Einkommens sind folglich steuerfrei.

Im Falle der Wohnsitzverlegung nach Italien mit einem minderjährigem Kind oder der Geburt eines Kindes in Italien erhöht sich der Steuervorteil auf 60% - in anderen Worten ausgedrückt unterliegen nur 40% des Einkommens einer Besteuerung.

Um ein Beispiel zu machen: verdient ein Angestellter 40.000 Euro, muss er im Normalfall ungefähr 11.500 Euro Steuern zahlen; unter Anwendung der Regelung für die Rückkehrer müssen hingegen nur 20.000 Euro (50% von 40.000 Euro) besteuert werden, was zu einer Steuerbelastung von circa 4.500 Euro und somit zu einem erzielten Steuervorteil von 7.000 Euro führt.

Dauer der Begünstigung

Die Steuerbegünstigung gilt für das Jahr der Wohnsitzverlegung und die darauffolgenden vier Jahre. Ab 2024 ist im Unterschied zur alten Regelung des Jahres nicht mehr eine generelle Verlängerung der Begünstigung vorgesehen im Fall eines Immobilienerwerbs oder bei minderjährigen Kindern.

Inkrafttreten und Übergangsregelung
 
Die Neuerungen finden für die Wohnsitzverlegungen ab dem 01.01.2024 Anwendung.

Rückkehrer bis 2023

Sofern der meldeamtliche Wohnsitz vor bzw. innerhalb 31.12.2023 nach Italien verlegt wurde, kann der Steuerzahler noch von der vorteilhafteren alten Regelung profitieren, die bis einschließlich 2023 galt.

Die für das Jahr 2023 anwendbare Regelung hatte bekanntlich folgende Zugangsvoraussetzungen:
 
  • die Person musste mindestens 2 Jahre im Ausland verbracht haben, bevor diese den Wohnsitz nach Italien verlegt;
  • der Zuwanderer oder Rückkehrer musste sich für die Zukunft verpflichten, mindestens 2 Jahre in Italien zu bleiben;
  • Die Arbeitstätigkeit muss überwiegend in Italien ausgeübt werden;
 
Die Regelung für 2023 sah eine Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage von 70% vor für eine Dauer von 5 Jahren, mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere 5 Jahre, wenn ein Kind geboren oder eine Immobilie erworben wird. Für die Rückkehrer und Zuzügler des Jahres 2023 gab es im Unterschied zur neuen Regelung keine Einschränkungen zu Qualifikation bzw. Spezialisierung.

Gleichwohl unverändert bleibt die Anwendung der Steuerbegünstigung gemäß der ursprünglichen Regelung für all jene, die in den Jahren vor 2023 den Wohnsitz verlegt haben – wer somit z.B. 2021 den Wohnsitz nach Italien verlegt hat, kann die Begünstigung inklusive möglicher Verlängerung bis zur ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit und zu den ursprünglichen Bedingungen anwenden.

Regelung für Forscher, Wissenschaftler und Dozenten

Rückkehrer ab 2024: 

Die derzeit gültige Fassung gilt für alle Personen, welche ab 2020 (und somit auch in den Jahren 2023 und 2024) ihren Steuerwohnsitz in Italien begründen. Die Begünstigung sieht folgendes vor:
  • Steuerbefreiung von 90% des Einkommens – nur 10% werden versteuert;
  • Anwendung für sechs Steuerjahre;
 
Hierbei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Besitz eines Universitätsabschlusses;
  • Für mindestens zwei Jahre durchgängig im Ausland an Universitäten, öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen nachweislich gelehrt oder wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben;
  • Die Lehre oder wissenschaftliche Tätigkeit muss weiterhin in Italien ausgeübt werden;
Die Steuerbegünstigung ist anwendbar im Angestelltenverhältnis oder für freiberufliche Tätigkeit.

Zudem kann der Steuervorteil verlängert werden, falls die Person minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder hat oder Eigentümer einer Immobilie in Italien wird.

Mittels des Wachstumsdekrets aus dem Jahr 2019 wurde außerdem explizit vorgesehen, dass die vom Finanzamt geforderte Eintragung in das Register der Auslandsitaliener (sog. „AIRE-Register“) während des Auslandsaufenthalts nicht mehr nötig ist, sofern man nachweisen kann, dass man vorwiegend im ausländischen Staat ansässig war.
 


Sie haben noch Fragen? Wir unterstützen Sie gerne bei der Klärung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigungen! 

Es ist auf jeden Fall ratsam, sich vor der Anwendung der Begünstigung von einem Steuerexperten beraten zu lassen. Wird der Steuervorteil rückwirkend vom Finanzamt aberkannt, sind hohe Steuernachzahlungen sowie Verwaltungsstrafen an den Fiskus fällig.

Eine Prüfung der Voraussetzungen ist sicherlich auch im Vorfeld bzw. während des Studiums oder der Arbeit im Ausland sinnvoll, um alle Voraussetzungen zu überprüfen, damit man von diesen enormen Steuervorteilen profitieren kann.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter info@gspeo.com. Bitte beachten Sie, dass wir aktuell keine Neuanfragen zur Steuerbegünstigung telefonisch beantworten können. Vielen Dank für Ihr Verständnis. 

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