Steuervorteile für Rückkehrer und Zuwanderer

Rückkehrer nach Italien können bis 90% Steuern sparen

Rückkehrer nach Italien können beträchtliche Steuern sparen - wir wissen, wie das geht.

Um die Rückkehr von im Ausland tätigen Personen nach Italien sowie die Zuwanderung von ausländischen Arbeitskräften zu fördern und damit dem sog. „Brain-Drain“ entgegenzuwirken, wurden in den letzten Jahren diverse Gesetze eingeführt, die beträchtliche steuerliche Anreize vorsehen für all jene Personen, die nach Italien zurückkommen bzw. den Wohnitz nach Italien verlegen, um hier zu arbeiten - die Regelungen sind bekannt als "Rientro cervelli", "rientro docenti" oder "regime degli impatriati".

Diese Regelungen wurden von Zeit zu Zeit umgeändert und sehen teilweise unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen vor. Hauptvoraussetzung für die Inanspruchnahme ist bei den verschiedenen Regelungen stets die Verlegung des Wohnsitzes bzw. des steuerlichen Wohnsitzes nach Italien und die Beibehaltung desselben für einen bestimmten Zeitraum in Italien – im Zeitraum davor muss die Person den effektiven Wohnsitz bzw. den Steuerwohnsitz im Ausland gehabt haben. 

Es ist sinnvoll, sich vor der Anwendung von einem Steuerexperten beraten zu lassen. Wird der Steuervorteil bspw. rückwirkend vom Finanzamt aberkannt, sind hohe Steuernachzahlungen sowie Verwaltungsstrafen an den Fiskus fällig.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Fördergesetze. 
 

Rückkehr von Angestellten und Akademikern


Rückkehrer ab dem Jahr 2020 

Für alle Personen, die ab dem Jahr 2020 vom Ausland nach Italien gezogen sind bzw. das noch tun werden, steht ein Steuervorteil zu, sodass nur 30% des Einkommens in Italien besteuert werden. 70% des Einkommens sind folglich steuerfrei. Der Steuervorteil steht auch für Zuzügler im Jahr 2023 zu. Der Steuerbonus gilt für Personen, die mindestens 24 Monate im Ausland gearbeitet haben, sowie für Personen, die einen mindestens zweijährigen Studiengang im Ausland absolviert und dort den Studienabschluss erzielt haben und nach Beendigung des Studiums aus Arbeitsgründen den steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen. Die Begünstigungen gilt sei es für Einkommen aus Angestelltenverhältnissen, für Freiberufler, sowie auch für Unternehmer. 

Um ein Beispiel zu machen: verdient ein Angestellter 40.000 Euro, muss er im Normalfall ungefähr 11.500 Euro Steuern zahlen; unter Anwendung der Regelung für die Rückkehrer müssen hingegen nur 12.000 Euro (30% von 40.000 Euro) besteuert werden, was zu einer Steuerbelastung von circa 2.500 Euro führt. Ein enormer Unterschied!

Wichtiger Hinweis für Studenten: Bei zurückkehrenden Studenten ist die aktuelle Handhabung des italienischen Finanzamtes jene, dass neben dem Studium im Ausland noch weitere Anknüpfungspunkte im Ausland verlangt werden, um die Steuerbegünstigung zu gewähren - dies kann z.B. die AIRE - Eintragung sein oder eine nachweisbare längere Praktikums-und Arbeitstätigkeit im Ausland. 

Dauer

Die Steuerbegünstigung gilt für das Jahr der Wohnsitzverlegung und für die darauffolgenden vier Jahre.

Zwecks Inanspruchnahme müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Steuerwohnsitz von mindestens zwei Jahren im Ausland;
  • Verpflichtung für mindestens zwei Jahre den Steuerwohnsitz in Italien beizubehalten;
  • Die Arbeitstätigkeit muss überwiegend in Italien ausgeübt werden.
Außerdem gilt der Steuerbonus des Weiteren für Personen, die im Besitz eines Studienabschlusses sind und mindestens 24 Monate im Ausland durchgehend gearbeitet oder dort studiert und den Abschluss erworben haben.

Verlängerung der Begünstigung für Rückkehrer 

Eine Neuerung des Gesetzes sieht die Verlängerung des Steuervorteils um weitere fünf Jahre vor, falls:
  • Die Person selbst oder ihr Ehepartner eine Wohnimmobilie in Italien erwirbt; oder
  • Ein minderjähriges oder unterhaltsberechtigtes Kind hat.
Im Zeitraum der Verlängerung sind 50% des Einkommens steuerfrei. Zusätzliche Vorteile sind für Personen vorgesehen, die mindestens drei minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder haben. Im Idealfall können so bis 10 Jahre Einkommen steuerbegünstigt werden.

Rückkehrer in den Jahren 2016 bis 2019

Alle Personen, die die nachfolgenden Zugangsvoraussetzungen erfüllen und den Steuerwohnsitz in den Jahren von 2016 bis 2019 nach Italien verlegt haben, kommen in den Genuss einer Steuerreduzierung im Ausmaß von 50%, welche für fünf Steuerjahre in Anspruch genommen werden kann. Es gelten unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für Personen mit oder ohne Studienabschluss.

Für Personen ohne Studienabschluss wird vorgesehen:
  • Ansässigkeit von mindestens fünf Jahren im Ausland;
  • Verlegung des substantiellen Wohnsitzes nach Italien;
  • Verpflichtung, mindestens zwei Jahre den Steuerwohnsitz in Italien zu belassen;
  • Ausübung der Tätigkeit vorwiegend in Italien und bei einem italienischen Unternehmen;
  • In Italien Besetzung einer Führungsposition oder Nachweis einer beruflichen Spezialisierung.
 
Für Personen im Besitz eines Studienabschlusses gilt:
  • Mindestens 24 Monate durchgängige Arbeitstätigkeit im Ausland; oder
  • Für mindestens 24 Monate im Ausland studiert und dort den Universitätsabschluss erlangt oder ein postgraduales Studium abgeschlossen haben.
 
Die Steuerbegünstigungen gelten im Angestelltenverhältnis oder für freiberufliche Einkommen. Mittels des Wachstumsdekrets aus dem Jahr 2019 wurde außerdem explizit vorgesehen, dass die vom Finanzamt geforderte Eintragung in das Register der Auslandsitaliener (sog. „AIRE-Register“) während des Auslandsaufenthalts, für alle Bürger welche den Steuerwohnsitz bis 2019 nach Italien verlegen, nicht nötig ist. Die Klärung gilt auch rückwirkend.

Verlängerung der Begünstigung für Rückkehrer 2016 bis 2019

Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wurde eine sehr interessante Maßnahme eingeführt, die Rückkehrer betrifft, welche vor dem 30. April 2019 den steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegt haben und den Steuervorteil zum 31.12.2019 bereits angewendet haben. Für diese war die Dauer der Begünstigung ursprünglich auf 5 Jahre begrenzt, ohne Möglichkeit einer Verlängerung.

Das Haushaltsgesetz 2021 sieht die Möglichkeit der Verlängerung des Steuervorteils für weitere fünf Jahre vor, wenn in Italien eine Wohnimmobilie erworben wurde oder wird, oder wenn der Steuerzahler ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat. Die Höhe der Steuerbefreiung beträgt 50% bzw. 90% (s. vorherigen Abschnitt). Für die Verlängerung wird eine Extrasteuer von 5% oder 10% des Vorjahreseinkommens fällig, wobei die Höhe der Extrasteuer davon abhängt, wie viele Kinder der Steuerzahler hat oder ob die Person eine Wohnimmobilie erwirbt.

 

Regelung für Forscher, Wissenschaftler und Dozenten

Rückkehrer ab 2020: 

Die derzeit gültige Fassung gilt für alle Personen, welche ab 2020 (und somit auch in den Jahren 2022 und 2023) ihren Steuerwohnsitz in Italien begründen. Die Begünstigung sieht folgendes vor:
  • Steuerbefreiung von 90% des Einkommens – nur 10% werden versteuert;
  • Anwendung für sechs Steuerjahre;
 
Hierbei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Besitz eines Universitätsabschlusses;
  • Für mindestens zwei Jahre durchgängig im Ausland an Universitäten, öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen nachweislich gelehrt oder wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben;
  • Die Lehre oder wissenschaftliche Tätigkeit muss weiterhin in Italien ausgeübt werden;
Die Steuerbegünstigung ist anwendbar im Angestelltenverhältnis oder für freiberufliche Tätigkeit.

Zudem kann der Steuervorteil verlängert werden, falls die Person minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder hat oder Eigentümer einer Immobilie in Italien wird.

Mittels des Wachstumsdekrets aus dem Jahr 2019 wurde außerdem explizit vorgesehen, dass die vom Finanzamt geforderte Eintragung in das Register der Auslandsitaliener (sog. „AIRE-Register“) während des Auslandsaufenthalts nicht mehr nötig ist, sofern man nachweisen kann, dass man vorwiegend im ausländischen Staat ansässig war.

Rückkehrer bis 2019:

Bis einschließlich 2019 fand für Forscher, Wissenschaftler und Dozenten eine ähnliche Steuerbegünstigung Anwendung, welche leicht abgeänderte Zugangsvoraussetzungen vorsah.  Für Forscher, Wissenschaftler und Dozenten, welche bis einschließlich 2019 den Steuerwohnsitz nach Italien verlegt haben, ist für vier Steuerjahre eine Steuerbefreiung von 90% vorgesehen - das heißt, dass nur 10% des Einkommens besteuert werden.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind die folgenden:
  • Besitz eines Universitätsabschlusses;
  • Verlegung des Wohnsitzes nach Italien;
  • Für mindestens zwei Jahre durchgängig im Ausland an Universitäten, öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen nachweislich gelehrt oder wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben;
  • Die Lehre oder wissenschaftliche Tätigkeit auch weiterhin in Italien ausüben;
  • Die Steuerbegünstigung ist anwendbar im Angestelltenverhältnis oder für freiberufliche Tätigkeit.


Sie haben noch Fragen? Wir unterstützen Sie gerne bei der Klärung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigungen! 

Es ist auf jeden Fall ratsam, sich vor der Anwendung der Begünstigung von einem Steuerexperten beraten zu lassen. Wird der Steuervorteil rückwirkend vom Finanzamt aberkannt, sind hohe Steuernachzahlungen sowie Verwaltungsstrafen an den Fiskus fällig.

Eine Prüfung der Voraussetzungen ist sicherlich auch im Vorfeld bzw. während des Studiums oder der Arbeit im Ausland sinnvoll, um alle Voraussetzungen zu überprüfen, damit man von diesen enormen Steuervorteilen profitieren kann.

Ihr Ansprechpartner ist Hr. Gert Gasser. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter info@gspeo.comBitte beachten Sie, dass wir aufgrund von anstehenden Arbeiten frühestens im November 2023 Neuanfragen zur Steuerbegünstigung beantworten können. Vielen Dank für Ihr Verständnis. 

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