Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Simon Perathoner
Exportorientiere Unternehmen haben bekanntlich die Möglichkeit, einige Lieferungen und Leistungen ohne MwSt. zu erwerben.
Dazu muss der Exporteur eine Absichtserklärung (dichiarazione d’intento) an die Agentur der Einnahmen senden und eine Kopie derselben dem Lieferanten aushändigen. Der Lieferant wiederum muss vor Rechnungsstellung die Echtheit der Absichtserklärung über ein Portal der Agentur der Einnahmen prüfen, fortlaufend nummerieren und diese dann in einem eigenen Register eintragen.
Außerdem müssen die Eckdaten der Absichtserklärung und die Protokollnummer der vom Exporteuer vorgenommenen Versendung an die Agentur der Einnahmen in einer eigenen Übersicht der MwSt.-Jahreserklärung angegeben werden.
Der Lieferant ist zusätzlich verpflichtet, auf der elektronischen Rechnung, die er an den Exporteur ohne MwSt. ausstellt (Kodex „N3 – non imponibile“), die Befreiungsnorm (Art. 8, Abs. 1c DPR 633/72) und die Eckdaten der Absichtserklärung (Ausstellungsnummer und –datum) anzuführen, wobei diese im Feld „Causale“ oder „AltriDatiGestionali“ anzuführen ist.
Geplant ist, diese Rechnungen in Zukunft automatisch zu kontrollieren.
Da ein etwaiges Fehlverhalten mit hohen Verwaltungsstrafen geahndet wird, ist bei der Rechnungsstellung besondere Vorsicht geboten.
Dazu muss der Exporteur eine Absichtserklärung (dichiarazione d’intento) an die Agentur der Einnahmen senden und eine Kopie derselben dem Lieferanten aushändigen. Der Lieferant wiederum muss vor Rechnungsstellung die Echtheit der Absichtserklärung über ein Portal der Agentur der Einnahmen prüfen, fortlaufend nummerieren und diese dann in einem eigenen Register eintragen.
Außerdem müssen die Eckdaten der Absichtserklärung und die Protokollnummer der vom Exporteuer vorgenommenen Versendung an die Agentur der Einnahmen in einer eigenen Übersicht der MwSt.-Jahreserklärung angegeben werden.
Der Lieferant ist zusätzlich verpflichtet, auf der elektronischen Rechnung, die er an den Exporteur ohne MwSt. ausstellt (Kodex „N3 – non imponibile“), die Befreiungsnorm (Art. 8, Abs. 1c DPR 633/72) und die Eckdaten der Absichtserklärung (Ausstellungsnummer und –datum) anzuführen, wobei diese im Feld „Causale“ oder „AltriDatiGestionali“ anzuführen ist.
Geplant ist, diese Rechnungen in Zukunft automatisch zu kontrollieren.
Da ein etwaiges Fehlverhalten mit hohen Verwaltungsstrafen geahndet wird, ist bei der Rechnungsstellung besondere Vorsicht geboten.