Alle Kryptowährungen im Abschnitt RW erklärungspflichtig
Mit einem kürzlich veröffentlichten Schreiben hat die Agentur der Einnahmen nun erstmals klargestellt, dass alle Bestände an Kryptowährungen, unabhängig vom Verwahrungsort im Abschnitt RW der Steuererklärung „REDDITI“ offengelegt werden müssen.
Prinzipiell werden die Kryptowährungen in Italien steuerlich den Fremdwährungen gleichgestellt. Jede Transaktion (Verkauf, Abhebung, Tausch) löst in Italien eine Steuerpflicht aus, wenn das Saldo an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr den Wert von 51.645,69 Euro überschreitet. Der Umrechnungswert in Euro für den Saldo wird mit dem Wechselkurs zum 1. Januar des jeweiligen Jahres berechnet. Der Saldo muss für alle gehaltenen wallet überprüft werden, unabhängig von der Art der wallet (paper, hardware, desktop, mobile, web). Falls neben den Kryptowährungen auch Fremdwährungen gehalten werden, wird das Saldo auf diesen Gesamtwert berechnet.
Die Berechnung der Verkaufsgewinne- oder Verluste muss lt. Ansicht der Agentur der Einnahmen nach dem LIFO-Prinzip erfolgen. Das bedeutet, dass als Grundlage für die Berechnung die Anschaffungskosten der zuletzt gekauften Bestände berücksichtigt werden müssen.
Eine weitere interessante Klarstellung betrifft die Offenlegung der Kryptowährungsbestände im Abschnitt RW der Steuererklärung „REDDITI“. Bekanntlich sind alle in Italien ansässigen natürlichen Personen verpflichtet, jegliches Finanz- und Immobiliarvermögen im Ausland jährlich in der Steuererklärung anzugeben. In diesem Fall werden die Steuern IVAFE und IVIE angewendet.
Die Kryptowährungsbestände hingegen, unterliegen nicht der Steuer IVAFE, in diesem Fall besteht lediglich die Offenlegungspflicht. Im Abschnitt RW ist jedoch der gesamte Bestand an Kryptowährungen offenzulegen, unabhängig davon, ob die wallet über eine ausländische oder italienische Onlineplattform gehalten, oder ob die wallet offline gehalten wird. Bei den Kryptowährungen handelt es sich laut dem Finanzamt nämlich um ausländisches Finanzvermögen. Die Agentur der Einnahmen stellt erstmals klar, dass die Offenlegungspflicht immer besteht, ungeachtet dessen wie hoch der Bestand der Kryptowährungen ist.
In der Praxis bedeutet das: wer im Besitz von Kryptowährungen ist, muss jährlich den Abschnitt RW der Steuererklärung „REDDITI“ einreichen.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Mirko Oliva