Nach mehreren Jahren, in denen nur die Steuern erhöht und die Abschreibungsmöglichkeiten für die Unternehmen gekürzt wurden, sind in den letzten Wochen verschiedene Maßnahmen erlassen worden, die die Investitionsbereitschaft der Unternehmer erhöhen könnten.
Denn eines ist sicher: dieser Staat ist nur zu retten, wenn die Wirtschaft wieder angekurbelt wird, der private Konsum begünstigt und nicht bestraft wird, und insbesondere Unternehmer wieder investieren, denn nur so kann langfristiges Wirtschaftswachstum und eine Steigerung des Lebensstandards für alle erreicht werden.
Unternehmen haben im Jahresabschluss 2013 nach einigen Jahren nun wieder die Möglichkeit, Immobilen, Anlagen, Maschinen, aber auch Markenrechte und andere immaterielle Vermögenswerte auf den heutigen Marktwert aufzuwerten.
Ein Unternehmen hat nun somit z.B. die Möglichkeit, eine Immobilie, die in der Bilanz mit einem Restwert von 250.000 € aufscheint, aber in Wirklichkeit 500.000€ wert ist, steuer- und zivilrechtlich aufzuwerten. Grundvoraussetzung ist, dass das betreffende Gut bereits in der Bilanz 2012 vorhanden war.
Die Vorteile der Aufwertung liegen auf der Hand: das Unternehmen profitiert steuerlich von höheren Abschreibungen und bei einer evtl. Veräußerung oder persönlichen Zuweisung (man denke nur an bestimmte Immobilien) ist der steuerpflichtige Mehrerlös (Plusvalenz) geringer oder gar null!
Außerdem scheint der höhere Wert in der Bilanz des Unternehmens auf, was z.B. zu einem besseren Rating und damit zu niedrigeren Zinssätzen führen kann. Die Aufwertung ist aber leider nicht unentgeltlich: bei abschreibbaren Gütern (z.B. Anlagen, Maschinen, Gebäude) ist eine Ersatzsteuer im Ausmaß von 16% des Aufwertungsbetrages zu entrichten, bei nicht abschreibbaren Gütern (z.B. Grundstück) beträgt die Ersatzsteuer 12%.
Die Ersatzsteuer kann dabei in drei gleichen, zinsfreien Jahresraten entrichtet werden. Die steuerliche Wirkung der Aufwertung ist zeitversetzt: die höheren Abschreibungen können erst nach drei Jahren in Anspruch genommen werden, für die Reduzierung des Veräußerungsgewinnes gilt die Aufwertung nach vier Jahren.
Dennoch ergeben sich für Unternehmen interessante Steueroptimierungsmöglichkeiten, v.a. in Kombination mit der verkürzten steuerlichen Mindestdauer von Leasingverträgen.
Es besteht also die Möglichkeit – vollkommen legal – Steuern zu sparen und gleichzeitig Liquidität für die Geschäftsgebarung allgemein oder neue Investitionen zu schaffen.
Wie bei jeder Investition ist jedoch eine genaue Rechnung aufzustellen, um die Kosten und Erträge abzuwägen. Diesbezüglich sind nun die Unternehmer und deren Berater an der Reihe.
Denn eines ist sicher: dieser Staat ist nur zu retten, wenn die Wirtschaft wieder angekurbelt wird, der private Konsum begünstigt und nicht bestraft wird, und insbesondere Unternehmer wieder investieren, denn nur so kann langfristiges Wirtschaftswachstum und eine Steigerung des Lebensstandards für alle erreicht werden.
Unternehmen haben im Jahresabschluss 2013 nach einigen Jahren nun wieder die Möglichkeit, Immobilen, Anlagen, Maschinen, aber auch Markenrechte und andere immaterielle Vermögenswerte auf den heutigen Marktwert aufzuwerten.
Ein Unternehmen hat nun somit z.B. die Möglichkeit, eine Immobilie, die in der Bilanz mit einem Restwert von 250.000 € aufscheint, aber in Wirklichkeit 500.000€ wert ist, steuer- und zivilrechtlich aufzuwerten. Grundvoraussetzung ist, dass das betreffende Gut bereits in der Bilanz 2012 vorhanden war.
Die Vorteile der Aufwertung liegen auf der Hand: das Unternehmen profitiert steuerlich von höheren Abschreibungen und bei einer evtl. Veräußerung oder persönlichen Zuweisung (man denke nur an bestimmte Immobilien) ist der steuerpflichtige Mehrerlös (Plusvalenz) geringer oder gar null!
Außerdem scheint der höhere Wert in der Bilanz des Unternehmens auf, was z.B. zu einem besseren Rating und damit zu niedrigeren Zinssätzen führen kann. Die Aufwertung ist aber leider nicht unentgeltlich: bei abschreibbaren Gütern (z.B. Anlagen, Maschinen, Gebäude) ist eine Ersatzsteuer im Ausmaß von 16% des Aufwertungsbetrages zu entrichten, bei nicht abschreibbaren Gütern (z.B. Grundstück) beträgt die Ersatzsteuer 12%.
Die Ersatzsteuer kann dabei in drei gleichen, zinsfreien Jahresraten entrichtet werden. Die steuerliche Wirkung der Aufwertung ist zeitversetzt: die höheren Abschreibungen können erst nach drei Jahren in Anspruch genommen werden, für die Reduzierung des Veräußerungsgewinnes gilt die Aufwertung nach vier Jahren.
Dennoch ergeben sich für Unternehmen interessante Steueroptimierungsmöglichkeiten, v.a. in Kombination mit der verkürzten steuerlichen Mindestdauer von Leasingverträgen.
Es besteht also die Möglichkeit – vollkommen legal – Steuern zu sparen und gleichzeitig Liquidität für die Geschäftsgebarung allgemein oder neue Investitionen zu schaffen.
Wie bei jeder Investition ist jedoch eine genaue Rechnung aufzustellen, um die Kosten und Erträge abzuwägen. Diesbezüglich sind nun die Unternehmer und deren Berater an der Reihe.