Lohnportal Karriere bei uns

Ausgleichverfahren – eine interessante Alternative

Die aktuelle Wirtschaftsflaute hat bereits verschiedene Unternehmen in die Knie gezwungen.

Wenn die fälligen Schuldzahlungen nicht mehr bedient werden können, erscheint ein Konkurs oft als einziger Ausweg. Doch in einigen Fällen gibt es Alternativen, die für Schuldner und Gläubiger vorteilhaft sind: eine davon ist das Ausgleichsverfahren (concordato preventivo).

Das Ausgleichverfahren ist eine Prozedur, die ein Schuldner (Einzelunternehmen oder Gesellschaft) anwenden kann, um die Sanierung des Unternehmens bzw. die Liquidierung des Vermögens zu erreichen und somit einen Konkurs abzuwenden.

Der Schuldner muss ein Sanierungskonzept ausarbeiten, das die üblicherweise Teilzahlung der offenen Schulden oder die Übergabe einiger Unternehmensgüter an die Gläubiger vorsieht.

Die Machbarkeit des Sanierungskonzeptes und die Richtigkeit der angegebenen Daten müssen von einem befähigten Freiberufler (z.B. Wirtschaftsprüfer) bestätigt werden.

Der Plan muss in der Folge von der Mehrheit der Gläubiger genehmigt werden. Die Genehmigung des Planes bindet auch jene Gläubiger, die dagegen gestimmt haben. Dabei kann auch eine Teilzahlung der Verbindlichkeiten für Steuern und Sozialabgaben erreicht werden.

Anschließend muss der Plan vom Gericht homologiert werden.

Das Ausgleichsverfahren ermöglicht dem Unternehmer in der Regel die Fortführung seiner Tätigkeit, schützt ihn aber gleichzeitig vor individuellen Eintreibungsverfahren, die von einzelnen Gläubigern vorgebracht werden.

Im Rahmen der Prozedur können auch nicht bevorrechtigte Gläubiger vorrangig bezahlt werden, sofern es sich um Lieferanten handelt, die strategisch für den Fortbestand des Unternehmens sind.

Die Zahlungen, die vom Schuldner im Rahmen des Ausgleichsverfahrens erfolgen, sind von der Konkursanfechtung (revocatoria fallimentare) ausgenommen – somit besteht  für die Gläubiger kein Risiko, die erhaltenen Summer zurückzahlen zu müssen.

Wird nach der Genehmigung des Ausgleichsverfahrens festgestellt, dass das Sanierungskonzept nicht umgesetzt werden kann bzw. tätigt der Unternehmer nicht genehmigte Operationen oder versucht dieser sogar, die Gläubiger zu betrügen, dann kann das Ausgleichsverfahren vom Gericht wiederrufen und ein Konkurs eröffnet werden.

Das Ausgleichsverfahren ist für Unternehmen geeignet, deren Gesamtwert über dem Wert der veräußerbaren Elemente (in der Regel v.a. Immobilien) liegt, z.B. weil das Unternehmen über wertvolle Kundenbeziehungen verfügt.

Die nicht bevorrechtigten Gläubiger profitieren von einer größeren Wahrscheinlichkeit, dass ihre Forderungen wenigstens teilweiße bedient werden.

Bleiben Sie informiert!