Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Mit der Anordnung Nr. 19092 vom 11. Juni 2026 hat der italienische Kassationsgerichtshof die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids bestätigt, mit dem der italienische Fiskus einer Gesellschaft für das Steuerjahr 2012 eine rein fiktive steuerliche Ansässigkeit in der Slowakei (esterovestizione) nachgewiesen hat, um die geschuldete italienische Körperschaftsteuer (Ires) nachzufordern.
Das Gericht erinnerte daran, dass unter einer Scheinsitzverlegung die vortäuschte Verlegung des Unternehmenssitzes ins Ausland zu verstehen ist, die typischerweise dem Zweck dient, sich der Besteuerung in Italien zu entziehen. Auf Grundlage des geltenden Einkommensteuergesetzes (TUIR) wurde die tatsächliche steuerliche Ansässigkeit in Italien über das Kriterium des „Ortes der Verwaltung“ (sede dell’amministrazione) festgestellt. Eine Gesellschaft gilt nach dieser Bestimmung bereits dann als in Italien ansässig, wenn sich dort für den Großteil des Steuerjahres alternativ der Rechtssitz, der Hauptgegenstand des Unternehmens oder eben der Ort der Verwaltung befindet.
Im konkreten Fall ergab sich die tatsächliche Verwaltung in Italien aus einer Gesamtbetrachtung mehrerer Indizien. Dazu gehörten der italienische Wohnsitz der als Geschäftsführer tätigen Brüder, das Fehlen jeglicher tatsächlicher Geschäftsführungshandlungen in der Slowakei, die Ausstellung von Rechnungen in italienischer Sprache über IT-Systeme in Italien, Geschäftsbeziehungen zu italienischen Kunden sowie Unterlagen und Aussagen, die im Rahmen von Betriebsprüfungen am italienischen Standort gesichert wurden. Diese Anhaltspunkte erfüllten die rechtlichen Anforderungen an schwerwiegende, präzise und übereinstimmende Vermutungen, die nach ständiger Rechtsprechung für den Nachweis einer fiktiven Auslandsansässigkeit ausreichen.
Der Gesetzgeber hat den entsprechenden Gesetzesartikel mittlerweile überarbeitet: Die bisherigen Definitionen wurden durch die neuen Kriterien des „Ortes der tatsächlichen Leitung“ und der „gewöhnlichen Geschäftsführung“ ersetzt, die nun explizit als die kontinuierliche und koordinierte Festlegung strategischer Entscheidungen und laufender Verwaltungshandlungen definiert sind.
Das Gericht erinnerte daran, dass unter einer Scheinsitzverlegung die vortäuschte Verlegung des Unternehmenssitzes ins Ausland zu verstehen ist, die typischerweise dem Zweck dient, sich der Besteuerung in Italien zu entziehen. Auf Grundlage des geltenden Einkommensteuergesetzes (TUIR) wurde die tatsächliche steuerliche Ansässigkeit in Italien über das Kriterium des „Ortes der Verwaltung“ (sede dell’amministrazione) festgestellt. Eine Gesellschaft gilt nach dieser Bestimmung bereits dann als in Italien ansässig, wenn sich dort für den Großteil des Steuerjahres alternativ der Rechtssitz, der Hauptgegenstand des Unternehmens oder eben der Ort der Verwaltung befindet.
Im konkreten Fall ergab sich die tatsächliche Verwaltung in Italien aus einer Gesamtbetrachtung mehrerer Indizien. Dazu gehörten der italienische Wohnsitz der als Geschäftsführer tätigen Brüder, das Fehlen jeglicher tatsächlicher Geschäftsführungshandlungen in der Slowakei, die Ausstellung von Rechnungen in italienischer Sprache über IT-Systeme in Italien, Geschäftsbeziehungen zu italienischen Kunden sowie Unterlagen und Aussagen, die im Rahmen von Betriebsprüfungen am italienischen Standort gesichert wurden. Diese Anhaltspunkte erfüllten die rechtlichen Anforderungen an schwerwiegende, präzise und übereinstimmende Vermutungen, die nach ständiger Rechtsprechung für den Nachweis einer fiktiven Auslandsansässigkeit ausreichen.
Der Gesetzgeber hat den entsprechenden Gesetzesartikel mittlerweile überarbeitet: Die bisherigen Definitionen wurden durch die neuen Kriterien des „Ortes der tatsächlichen Leitung“ und der „gewöhnlichen Geschäftsführung“ ersetzt, die nun explizit als die kontinuierliche und koordinierte Festlegung strategischer Entscheidungen und laufender Verwaltungshandlungen definiert sind.