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Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Verkauf von Gebäuden, die mit Superbonus saniert wurden

Ab dem 01. Januar 2024 muss bei der Übertragung von Immobilien, an denen Eingriffe mit dem so genannten „Superbonus“ vorgenommen wurden, unabhängig in welcher Höhe der Steuerbonus ausgefallen ist (110%, 90%, 70% oder 65%), die seit weniger als 10 Jahren abgeschlossen sind, der Veräußerungsgewinn besteuert werden.

Dieser wird mit einer Ersatzsteuer in Höhe von 26% besteuert. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Steuerguthaben direkt in der Steuererklärung genutzt oder ob die Option der Abtretung an Dritte oder des Rabatts in der Rechnung ausgeübt wurde.

Bezüglich der Berechnung des Veräußerungsgewinnes wurde festgelegt, dass
  • wenn die energetische Sanierung mit dem Superbonus nicht mehr als 5 Jahre vor der Übertragung abgeschlossen wurde, werden die mit den Investitionen verbundenen Kosten nicht berücksichtigt, wenn für den Steuerbonus 110% die Option der Abtretung an Dritte oder der Rabatt in der Rechnung ausgeübt wurde;
  • wenn die energetische Sanierung mit dem Superbonus vor mehr als 5 Jahren, aber innerhalb von 10 Jahren ab Bauende abgeschlossen wurde, werden 50% der Kosten berücksichtigt, wenn für den Steuerbonus 110% die Option der Abtretung an Dritte oder der Rabatt in der Rechnung ausgeübt wurde.
Ausdrücklich ausgenommen von der Neuerung sind Immobilien, die durch Erbschaft erworben wurden und Immobilien, die der Veräußerer oder seine Familienangehörigen während des größten Teils der letzten zehn Jahre vor der Übertragung oder, wenn zwischen Kauf oder Bau und Verkauf weniger als 5 Jahre liegen, den größten Teil dieses Zeitraums, als Hauptwohnsitz genutzt hat.
 
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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