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Besteuerung von Enteignungsentschädigungen

Im Rahmen der Antwort auf die Anfrage 289/2025 hat die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) bestätigt, dass sich die Besteuerung für Entschädigungen, die Privatpersonen für die Bestellung einer Dienstbarkeit auf ihrem Grundbesitz erhalten, komplett geändert hat.

Während solche Zahlungen im Rahmen von Enteignungsverfahren für öffentliche Zwecke früher als steuerfreie Veräußerungsgewinne eingestuft wurden, gelten diese nun als „Sonstige Einkünfte“ gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. h) des Einkommenssteuergesetzes ein. Dies hat zur Folge, dass der gesamte im Steuerjahr vereinnahmte Betrag der progressiven Einkommensbesteuerung unterliegt.

Dies ist die direkte Folge des Haushaltsgesetzes 2024. Mit diesem wurde gesetzlich geregelt, dass die Neubestellung von beschränkten dinglichen Nutzungsrechten – im Gegensatz zur Übertragung bereits bestehender Rechte – steuerlich nicht mehr wie ein Verkauf einer Immobilie behandelt wird. Da der Steuerzahler im Falle einer Dienstbarkeit (beispielsweise für eine Stromleitung) weiterhin Eigentümer des Grundstücks bleibt und sich nicht vollständig von seinen Rechten an der Immobilie trennt, liegt nach aktueller Rechtslage kein Veräußerungstatbestand einer Immobilie vor.

Die praktischen Konsequenzen für Betroffene sind erheblich: nicht nur, dass die Entschädigung in jedem Fall zu versteuern ist - da die Einstufung als Veräußerungsgewinn von Immobilien entfällt, ist auch der Rückgriff auf günstigere Ersatzsteuersätze, wie die pauschale Besteuerung von 26 % oder die Aufwertung mittels Ersatzsteuer von 18 %, nicht mehr möglich. Stattdessen wird die Entschädigung in voller Höhe steuerpflichtig.
Dr. Martin Eder
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Martin Eder

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