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Betriebe mit vereinfachter Buchhaltung – Abrechnung nach Kassaprinzip

Mit dem zum 1. Jänner 2017 in Kraft getretenen Stabilitätsgesetz wurde verfügt, dass alle Betriebe, welche die vereinfachte Buchhaltung führen, die Kosten und Erträge nach dem Kassaprinzip abrechnen müssen.

Die Erträge müssen erst dann versteuert werden, wenn diese kassiert sind und die Kosten können erst dann abgesetzt werden, wenn diese auch gezahlt worden sind. 

Nach dem Kompetenzprinzip werden weiterhin die Abschreibungen, die Plus- und Minusvalenzen, der Eigenverbrauch und die Kosten für die Abfertigungen abgerechnet.

Die Problematik eventueller Forderungsverluste ist somit deutlich entschärft. 

Auf den ersten Blick erscheint diese Regelung sehr sinnvoll zu sein und bedeutende Vorteile für die betroffenen Unternehmen mit sich zu bringen, da die Gewinne erst dann versteuert werden müssen, wenn diese auch kassamäßig erzielt worden sind.

Wie aber in Italien fast schon üblich, wurde die Regelung nicht ganz zu Ende gedacht, denn sie enthält auch einige schwerwiegende Nachteile:
  • der Buchhaltungsaufwand ist bedeutend höher, da nun auch die Zahlungsflüsse erfasst werden müssen, um die Abrechnung nach dem Kassaprinzip zu ermöglichen,
  • es können sich sehr große Schwankungen beim Einkommen ergeben, da z. B bei einem größerem Auftrag in einem Jahr nur Kosten anfallen, die auch in jenem Jahr bezahlt werden müssen, und im nächsten Jahr werden die gesamten Erträge kassiert, die nun alle im Jahr des Inkassos versteuert werden müssen. Bisher konnte dieser Effekt durch die kompetenzmäßige Zuordnung der Kosten und Erträge und der Bewertung der unfertigen Aufträge abgefedert werden,
  • eine „Glättung“ des Einkommens durch die Spielräume bei der Lagerbewertung und der Bewertung der offenen Baustellen zum Jahresende ist nun nicht mehr möglich,
  • eventuelle steuerliche Verluste, die in einem Jahr anfallen, können nicht auf die Folgejahre vorgetragen werden, 
  • die Endbestände (Lager, offene Arbeiten usw.) zum 31. Dezember 2016 werden im Jahr 2017 voll als Aufwand bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses abgezogen, was bei konsistenten Beständen leicht zu Verlusten im Jahr 2017 führt, die dann steuerlich meist nicht nutzbar sind;
Als Alternative bleibt der Wechsel in die ordentliche Buchhaltung, welche weiterhin eine Abrechnung nach dem Kompetenzprinzip mit Erfassung der Endbestände zum Jahresende vorsieht. 

Zusätzlich wird noch die Möglichkeit eingeführt, eine Option zu wählen, mit welcher festgelegt wird, dass die Erträge und die Kosten dann als kassiert gelten, wenn diese für die MwSt.-Abrechnung gebucht werden.

Eine zusätzliche Erfassung der Inkassi und der Zahlungen ist nach dieser Option nicht mehr notwendig.

Allerdings verliert damit das Kassaprinzip seinen wesentlichen Vorteil, nämlich die Versteuerung der Erträge beim Inkasso.

Auch die Problematik eventueller Forderungsverluste nach Ausübung dieser Option ist ungelöst. Die Option ist für 3 Jahre bindend.   

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Neuregelung mehr Nach- als Vorteile mit sich bringt. Es wäre wohl eine weit bessere Lösung möglich gewesen. 
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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