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Der Familienvertrag - Unternehmensübergabe ohne Erbstreit

Die Lebenszeit eines Unternehmens ist theoretisch unbegrenzt, jene des Unternehmers aber nicht. Statistisch gesehen ist die (gescheiterte) Übergabe eines Unternehmens an die Erben aber immer noch eine der häufigsten „Todesursachen“ von Unternehmen.

Ist ein Großteil der Erbmasse in einem Unternehmen gebunden, ist eine faire Aufteilung auf mehrere Erben oft schlicht unmöglich.

In diesen Fällen kann der Familienvertrag (Art. 768bis u.f. ZGB) helfen; dieser ist ein Vertrag, mit dem der Unternehmer oder der Gesellschafter bereits zu Lebzeiten sein Unternehmen an seine Nachkommen übertragen kann, ohne dass der Betrieb später beim Ableben des Unternehmers zum Gegenstand weiterer erbrechtlicher Forderungen wird.

Der Unternehmer hat also de-facto die Möglichkeit zu bestimmen, welcher Erbe den Betrieb weiterführen soll, ohne dass das Verbot von Abmachungen über die Erbfolge (Art. 458 ZGB) verletzt wird.

Der Familienvertrag muss von allen Pflichterben (Vorfahren sofern noch am Leben, Ehegatte und Kinder) unterzeichnet werden. Pflichterben, die nicht am Unternehmen beteiligt werden sollen oder wollen, können dabei mit anderen Gütern (z.B. Immobilien, Finanzvermögen) abgefunden werden.

Im Unterschied zur testamentarischen Regelung, bei der das Vermögen gemäß gesetzlichen Quoten unter den Erben aufzuteilen ist und jeder Pflichterbe, der weniger bekommen hat als ihm gesetzlich zusteht, dies von den anderen Erben einfordern kann, kann mit dem Familienvertrag auch eine andere Aufteilung des Erbvermögens vorgenommen werden, immer beschränkt jedoch auf das Unternehmensvermögen.

Bei anderen Vermögen (z.B. Immobilien, Finanzvermögen) kann die gesetzliche Aufteilung nicht außer Kraft gesetzt werden.  Als Vertragsinstrumente bieten sich daher z.B. Schenkungen an, insbesondere bei Immobilien und Gesellschaftsquoten unter Berücksichtigung des Fruchtgenussrechtes, was auch steuerlich interessant ist.

Entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung des Familienvertrages ist eine Einigung zwischen allen Pflichterben, denn jene Pflichterben, die den Familienvertrag nicht unterzeichnen, bewahren ihren Anspruch auf die gesetzliche Erbquote des Betriebsvermögens.

Jeder Unternehmer sollte sich daher rechtzeitig Gedanken um die Betriebsnachfolge machen und diese dann auch vertraglich korrekt abwickeln um damit zu vermeiden, dass sein mühsam aufgebautes Lebenswerk durch Erbstreitigkeiten zerstört wird, denn nichts kann für Erben schlimmer sein als der plötzliche Tod eines Firmeninhabers, ohne vorherige Regelung der Erbverhältnisse.
Dr. Walter Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Walter Gasser

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