Während am Haushaltsgesetz 2018 noch die letzten Änderungen in der Abgeordnetenkammer angebracht werden, wurde bereits am 04.12.2017 die steuerliche Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2018 veröffentlicht. Mit der Verordnung werden verschiedene Änderungen eingeführt:
- Die Verschrottung der Steuerzahlkarten wird neu aufgelegt:
Die Verschrottung der Steuerzahlkarten ist ab sofort wieder möglich. Neben den Zahlkarten der Jahre 2000 bis 2016 fallen jetzt auch all jene Steuerzahlkarten in den Anwendungsbereich des Gesetzes, welche bis 30.09.2017 den Einzugsbehörden übermittelt wurden. Die Begünstigung besteht in einem vollständigen Nachlass der Strafen, der Verzugszinsen und der Reduzierung des Aufgeldes der Einzugsbehörde. Der entsprechende Antrag muss innerhalb 15. Mai 2018 an die Einzugsbehörde gestellt werden. Die Zahlung muss in drei Raten erfolgen, wobei jeweils 40% im Oktober und November 2018 anfallen und die restlichen 20% im Februar 2018.
- Die Meldung der Ausgangs-und Eingangsrechnungen wird neu geregelt:
Die elektronische Meldung der Ausgangs-und Eingangsrechnungen wird neu geregelt, nachdem im Oktober 2017 der erste Versand der Daten des ersten Halbjahres 2017 den Steuerzahlern große Probleme bereitet hatte. Die Meldung wird 2018 vereinfacht, indem die zu übermittelnden Informationen verringert wurden. Diese sind die folgenden:
- die MwSt.-Nummer/ Steuernummer der beteiligten Parteien;
- die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum;
- die Steuerbemessungsgrundlage;
- der angewandte MwSt.-Satz, die MwSt. oder alternativ der Grund für die MwSt.-Befreiung.
Der Steuerzahler hat ab 2018 die Möglichkeit, die Meldung halbjährlich zu versenden, auch wenn die Meldepflicht grundsätzlich vierteljährlich bleibt. Bei Kleinbeträgen bis 300 Euro kann eine Sammelrechnung gemeldet werden, anstatt die Details zu den Einzelrechnungen zu übermitteln.
Etwaige Fehler, welche im Zuge des im Oktober 2017 ersten Versands begangen wurden, dürfen nicht vom Finanzamt geahndet werden, sofern der Steuerzahler innerhalb Februar 2018 eine ausgebesserte Meldung nachholt.
- Das Split Payment wird erweitert:
Ab dem 01.01.2018 wird der Anwendungsbereich der sog. gespaltenen MwSt.-Zahlung („Split payment“) erweitert. Neben den öffentlichen Körperschaften findet die gespaltene Zahlung dann auch bei öffentlichen Wirtschaftsbetrieben, Sonderbetrieben, öffentlichen Stiftungen (bei einer Beteiligung von mehr als 70%), sowie bei allen von der öffentlichen Verwaltung beherrschten Gesellschaften und Körperschaften Anwendung.
- Selbstanzeige für Grenzpendler möglich:
Grenzpendler und Personen, welche früher im Ausland permanent ansässig waren, können nach der Rückkehr nach Italien die im Ausland gehaltenen Vermögenswerte offenlegen, sofern diese bis dato nicht gegenüber dem Finanzamt im Vordruck RW der Steuererklärung erklärt wurden. Es findet ein Pauschalbetrag in Höhe von 3% auf das am 31.12.2016 gehaltene Vermögen Anwendung, womit sämtliche Steuern, Strafen und Verzugszinsen abgegolten sind. Der entsprechende Antrag muss bis 31.07.2018 eingereicht werden.
- MwSt.- Register werden nicht mehr gedruckt:
Die MwSt.- Register müssen ab sofort nicht mehr ausgedruckt werden. Es reicht für eine ordnungsmäßige Haltung der MwSt.-Register aus, wenn diese EDV-mäßig korrekt erfasst sind und im Falle einer Kontrolle von Seiten des Finanzamtes sofort ausgedruckt werden können.
Alle anderen gesetzlich vorgesehenen Bücher (Journalbuch, Abschreibungsbuch, Inventarbuch, etc.) müssen hingegen weiterhin ausgedruckt werden, damit diese Gültigkeit haben.