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Die Schenkungsteuer in Italien

Italien ist ein absolutes Hochsteuerland – egal ob Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Immobiliensteuer, Registersteuer, Mehrwertsteuer oder Akzisen – überall ist die Steuerbelastung höher als in anderen europäischen Staaten. In einem Bereich jedoch ist die Steuerbelastung deutlich niedriger als in vielen anderen europäischen Staaten: die Schenkung von Immobilien und Betrieben an Kinder und Enkelkinder ist in Italien steuerlich stark begünstigt.

Für die Schenkungsteuer bestehen relativ hohe Freibeträge: Schenkungen an den Ehepartner und an Verwandte in direkter Linie (Kinder, Enkelkinder usw.) sind bis zu einem Wert von einer Million Euro von der Schenkungsteuer befreit. Erst ab diesem Betrag fällt die Schenkungsteuer in Höhe von 4% an. Als zusätzliche Erleichterung kann bei der Übertragung von Immobilien in der Regel der Katasterwert angewandt werden, der meistens weit unter dem Marktwert liegt. Schenkungen von Betrieben an Kinder sind sogar ganz von der Schenkungsteuer befreit, wenn sich der Beschenkte verpflichtet, den Betrieb mindestens 5 Jahre weiterzuführen. Die Betriebsschenkung ist in diesem Fall auch nicht für die Erreichung des Freibetrages zu berücksichtigen.

Die häufig geäußerte Befürchtung, dass mit der Schenkung jede Sicherheit verloren geht und der Schenkungsgeber befürchten muss, im Alter auf der Straße zu stehen, sollten die Beschenkten das Vermögen verprassen, kann mit 100% Sicherheit vermieden werden: der Schenkungsgeber hat die Möglichkeit, für sich – und evtl. nach seinem Ableben auch für den Ehepartner – den Rückbehalt des lebenslangen Fruchtgenussrechtes vorzusehen. Somit hat der Schenkungsgeber das Recht, Zeit seines Lebens in der Immobilie zu leben, er kann die Immobilie aber auch vermieten, beschließen sie leer zu lassen oder sie anderweitig nutzen – alle Einkommen stehen ausschließlich ihm zu. Ganz nebenbei können durch den Rückbehalt des lebenslangen Fruchtgenussrechtes die Übertragungsgebühren, insbesondere für die Hypothekar- und Katastergebühr zusätzlich deutlich gesenkt werden.

Grundsätzlich ist es sicher empfehlenswert, die Aufteilung des Vermögens unter den Nachkommen bereits zu Lebzeiten durchzuführen, auch um spätere Erbstreitigkeiten von vorne herein auszuschließen. Angesichts der gähnend leeren Staatskassen ist es wohl besser, sich damit nicht allzulange Zeit zu lassen: denn die Tage scheinen gezählt, zu denen die steuerlichen Begünstigungen für Schenkungen noch gültig bleiben.
Dr. Walter Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Walter Gasser

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