Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Simon Perathoner
Die sogenannte Sonderabschreibung (auf Ital.: „Iperammortamento“) wird für Neuinvestitionen in neue Technologien, Digitalisierung und nachhaltige Energieprojekte eingeführt und ersetzt die bisherigen Förderprogramme „Industrie 4.0“ und „Umwandlung 5.0“, welche bis 2025 gegolten hatten.
Mit der neuen Maßnahme können Unternehmen bei Neuinvestitionen ein Vielfaches der eigentlichen Anschaffungskosten steuerlich geltend machen, was einen relevanten Vorteil darstellt.
Die Funktionsweise der Sonderabschreibung dürfte den meisten Unternehmen bekannt sein, da es in den Jahren 2015 bis 2019 bereits diese Form der Wirtschaftsförderung gegeben hatte.
Die begünstigten Unternehmen
Die Begünstigung richtet sich an alle Unternehmen mit steuerpflichtigem Einkommen in Italien, unabhängig von Größe, Rechtsform, Branche oder Steuersystem. Voraussetzung ist, dass die Investitionen in neue materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter fließen, die in italienischen Betriebsstätten eingesetzt werden.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, welche in Liquidation-, Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren verwickelt sind. Freiberufler sind von der Fördermaßnahme ebenfalls ausgeschlossen.
Die Inanspruchnahme der Begünstigung ist an die Auflage gekoppelt, dass die betroffenen Unternehmen die Vorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes einhalten und gleichzeitig vollständig und regelmäßig den Einzahlungspflichten der Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge nachkommen.
Aktualisierte Liste der Investitionsgüter
Bei den geförderten Investitionsgütern handelt es sich um jene Güter, die in den Anhängen IV und V des Haushaltsgesetzes 2026 aufgeführt werden – hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine aktualisierte Liste jener Investitionsgüter, welche bereits unter dem Investitionsprogramm „Industrie 4.0“ gefördert wurden, wobei die Liste nun erweitert wurde um immaterielle Anlagegüter wie autonome KI- Modelle und -Software.
Auch Anlagen zur Eigenproduktion erneuerbarer Energie wie Photovoltaiksysteme inklusive Energiespeicher fallen unter die neue Förderung.
Alle Güter müssen in eine EU- oder EWR- Staat hergestellt worden sein.
Fristen
Gefördert werden Neuinvestitionen in materielle und immaterielle Anlagegüter, die zwischen dem 1. Januar 2026 und 30. September 2028 getätigt werden - im Zuge der definitiven Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2026 hat die Regierung somit den vorgesehenen Zeitraum für die Durchführung der Investitionen bewusst bis 2028 verlängert, um den Unternehmen mehrjährige Planungssicherheit zu geben.
Die Höhe der steuerlichen Begünstigung
Die Höhe der Sonderabschreibung richtet sich nach der Höhe des Investitionsbetrags. Es gelten die folgenden Erhöhungen des steuerlichen Anschaffungswerts:
Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene zusätzliche Erhöhung bis 220% der Sonderabschreibung bei Investitionen, die auf eine Senkung des Energieverbrauchs oder die Förderung ökologischer Nachhaltigkeit ausgerichtet sind, wurde im Zuge der definitiven Verabschiedung gestrichen.
Um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen ihre Investitionen beim GSE über eine eigens dafür vorgesehene Online-Plattform vorab melden – die entsprechenden Durchführungsbestimmungen mit den konkreten Anmeldeverfahren und -fristen stehen noch nicht fest.
Mit der neuen Maßnahme können Unternehmen bei Neuinvestitionen ein Vielfaches der eigentlichen Anschaffungskosten steuerlich geltend machen, was einen relevanten Vorteil darstellt.
Die Funktionsweise der Sonderabschreibung dürfte den meisten Unternehmen bekannt sein, da es in den Jahren 2015 bis 2019 bereits diese Form der Wirtschaftsförderung gegeben hatte.
Die begünstigten Unternehmen
Die Begünstigung richtet sich an alle Unternehmen mit steuerpflichtigem Einkommen in Italien, unabhängig von Größe, Rechtsform, Branche oder Steuersystem. Voraussetzung ist, dass die Investitionen in neue materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter fließen, die in italienischen Betriebsstätten eingesetzt werden.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, welche in Liquidation-, Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren verwickelt sind. Freiberufler sind von der Fördermaßnahme ebenfalls ausgeschlossen.
Die Inanspruchnahme der Begünstigung ist an die Auflage gekoppelt, dass die betroffenen Unternehmen die Vorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes einhalten und gleichzeitig vollständig und regelmäßig den Einzahlungspflichten der Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge nachkommen.
Aktualisierte Liste der Investitionsgüter
Bei den geförderten Investitionsgütern handelt es sich um jene Güter, die in den Anhängen IV und V des Haushaltsgesetzes 2026 aufgeführt werden – hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine aktualisierte Liste jener Investitionsgüter, welche bereits unter dem Investitionsprogramm „Industrie 4.0“ gefördert wurden, wobei die Liste nun erweitert wurde um immaterielle Anlagegüter wie autonome KI- Modelle und -Software.
Auch Anlagen zur Eigenproduktion erneuerbarer Energie wie Photovoltaiksysteme inklusive Energiespeicher fallen unter die neue Förderung.
Alle Güter müssen in eine EU- oder EWR- Staat hergestellt worden sein.
Fristen
Gefördert werden Neuinvestitionen in materielle und immaterielle Anlagegüter, die zwischen dem 1. Januar 2026 und 30. September 2028 getätigt werden - im Zuge der definitiven Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2026 hat die Regierung somit den vorgesehenen Zeitraum für die Durchführung der Investitionen bewusst bis 2028 verlängert, um den Unternehmen mehrjährige Planungssicherheit zu geben.
Die Höhe der steuerlichen Begünstigung
Die Höhe der Sonderabschreibung richtet sich nach der Höhe des Investitionsbetrags. Es gelten die folgenden Erhöhungen des steuerlichen Anschaffungswerts:
| Investitionsbetrag | Erhöhung des Anschaffungswertes |
| bis 2,5 Mio. Euro | 180% |
| 2,5 – 10 Mio. Euro | 100% |
| 10 – 20 Mio. Euro | 50% |
Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene zusätzliche Erhöhung bis 220% der Sonderabschreibung bei Investitionen, die auf eine Senkung des Energieverbrauchs oder die Förderung ökologischer Nachhaltigkeit ausgerichtet sind, wurde im Zuge der definitiven Verabschiedung gestrichen.
Um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen ihre Investitionen beim GSE über eine eigens dafür vorgesehene Online-Plattform vorab melden – die entsprechenden Durchführungsbestimmungen mit den konkreten Anmeldeverfahren und -fristen stehen noch nicht fest.