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Die steuerlichen Neuerungen des August- Dekretes

In den letzten Tagen wurde das sog. Augustdekret mit einigen relevanten Abänderungen in ein Gesetz umgewandelt – es gibt wieder zahlreiche steuerliche Neuerungen, die Unternehmen, Freiberufler und Private betreffen, welche nachfolgend zusammengefasst sind.

Aussetzung der Abschreibungen

Gesellschaften, die im Jahr 2020 aufgrund der Coronakrise wirtschaftlich in Bedrängnis geraten sind, können für die Steuerperiode 2020 die zivilrechtlichen Abschreibungen vorübergehend aussetzen – das zivilrechtliche Ergebnis fällt dementsprechend höher aus. 

Eine Abschreibung ist der Prozess, mit der die Anschaffungskosten von Gütern auf mehrere Jahre aufgeteilt werden, egal ob es sich hierbei um Immobilien, Autos oder sonstige Sachgüter handelt. Da diese Güter einen mehrjährigen Nutzen und eine mehrjährige Verwendung aufweisen, wäre es nicht korrekt, diese nur in einem Jahr zu zivil-und steuerrechtlichen Zwecken geltend zu machen. Wer z.B. ein Auto kauft und es betrieblich nutzt, schreibt die Anschaffungskosten über einen Vierjahreszeitraum ab – sprich, die Kosten werden auf 4 Jahre aufgeteilt. 

Grundsätzlich sehen die nationalen Buchführungsprinzipien vor, dass Abschreibungen gemäß einem Plan berechnet werden, wobei die wirtschaftliche Nutzungsdauer berücksichtigt wird – im Normalfall erfolgt die Abschreibung linear. Abweichungen vom Abschreibungsplan sind im Normalfall nicht zulässig – die Coronakrise rechtfertigt allerdings außerordentliche Maßnahmen, weswegen nun ausnahmsweise im Jahr 2020 die Abschreibungen bei Bedarf vorübergehend ausgesetzt werden können. 

Die nicht vorgenommene Abschreibungsrate wird dem darauffolgenden Geschäftsjahr zugerechnet und nach demselben Kriterium werden auch die nachfolgenden Raten um ein Jahr verschoben. Dadurch wird die Gesamtlaufzeit des eigentlich vorgesehenen Abschreibungsplans um ein Jahr verlängert. Für 2020 ergibt sich somit ein besseres Ergebnis. Interessant ist, dass zu steuerlichen Zwecken die Gesellschaft dennoch die Abschreibung geltend machen darf.

Gesellschaften, welche diese Option wählen, müssen jedoch einen Teil des Jahresgewinns, entsprechend der nicht abgeschriebenen Rate, einer nicht verwendbaren Rücklage zuschreiben. Des Weiteren müssen die Gesellschaften im Anhang des Jahresabschlusses eine Begründung für den vorgenommenen Aufschub angeben, sowie den Betrag der nicht verwendbaren Rücklage und die Auswirkungen der aufgeschobenen Abschreibung auf das Eigenkapital sowie auf das Resultat des Geschäftsjahres, separat ausweisen. 

Neueröffnung der staatlichen Verlustbeiträge 

Das sog. Dekret zur Wiederbelebung der Wirtschaft hatte bekanntlich einen Verlustbeitrag für Unternehmen und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von unter 5 Mio. Euro eingeführt, sofern der Umsatz im April 2020 im Vergleich zu April 2019 um mindestens ein Drittel gesunken ist. 

Ohne Notwendigkeit des Nachweises eines Umsatzrückgangs konnten jene Unternehmen und Freiberufler für den Verlustbeitrag ansuchen, sofern diese den Rechtssitz in einer Gemeinde hatten, welche vor Eintreten der Corona-Krise zum Notstandgebiet erklärt wurde. Wie erst kurz vor der Fälligkeit am 13. August 2020 geklärt wurde, zählte ganz Südtirol als vom Notstand betroffen.

Da nicht alle betroffenen Unternehmen rechtzeitig die Anträge auf die Verlustanträge verschickt haben, wird nun für diese Südtiroler Unternehmen das Zeitfenster für den Versand der Anträge nochmals für 30 Tage geöffnet. 

Verlustbeiträge für Gastronomiebetriebe

Für Gastronomiebetriebe wurde bereits mit dem ursprünglichen Augustdekret ein neuer Verlustbeitrag eingeführt, der für den Ankauf von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten inklusive Wein verwendet werden kann, um einerseits die Gastronomie und gleichzeitig auch die Landwirtschaft sowie die Lebensmittelketten zu fördern. 

In den Anwendungsbereich des Verlustbeitrages fielen ursprünglich nur jene Unternehmen, die eine Restaurant, Mensa- oder Cateringtätigkeit ausübten. Im Zuge der Umwandlung wurde der Anwendungsbereich des Verlustbeitrages nun auch für Gastronomietätigkeiten auf Bauernhöfen, Event-Caterer und auch auf Hotels ausgeweitet, wobei für letztere Kategorie der Verlustbeitrag beschränkt auf die Tätigkeit der Verabreichung von Speisen möglich ist.

Aufschub der zweiten Steuervorauszahlung 2020 auf 30.04.2021 bestätigt

Die zweite Steuervorauszahlung der Steuerperiode 2020 der Einkommensteuer IRPEF, der Körperschaftsteuer IRES sowie der Wertschöpfungsteuer IRAP wird aufgrund der Coronakrise vom 30.11.2020 auf den 30.04.2021 verschoben - der Aufschub gilt jedoch nur für jene Steuerzahler, die den steuerlichen Zuverlässigkeitsindizes ISA unterliegen und nur unter der Voraussetzung, dass diese im Zeitraum des ersten Semesters 2020 im Vergleich zum ersten Semester 2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 33% aufweisen. 

Neuerungen zum 110%- Bonus

Damit die Umsetzung der energetischen Sanierungen mit Anwendung des 110%- Bonus in Kondominien nicht aufgrund von fehlenden Mehrheiten scheitert, sieht das Umwandlungsdekret nun als notwendige Mehrheit für den Beschluss zu den Arbeiten mit 110% nur mehr die einfache Mehrheit der Anwesenden vor, wobei diese allerdings mindestens einem Drittel der Tausendstel entsprechen müssen. 

Eine weitere Klarstellung mit Bezug auf den 110%- Bonus betrifft die Wohneinheiten mit eigenständigem Zugang: das Dekret definiert als solche jene Wohnungen, deren Eingang den Zutritt von der Straße, von einem Innenhof oder über einen Garten ermöglicht, auch wenn sich diese nicht im ausschließlichen Eigentum des Wohnungsinhabers befinden. 
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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