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Die Verlegung des Geschäftssitzes ins Ausland

Hohe Steuern, überbordende Bürokratie, komplexe und häufig wechselnde Bestimmungen, deren Sinn manchmal im Verborgenen bleibt: Italien glänzt zurzeit nicht mit einem unternehmensfreundlichen Umfeld.

Wie verlockend erscheint da doch die Möglichkeit, das Unternehmen ins benachbarte Ausland zu verlegen. Doch es ist nicht alles Gold was glänzt.

Selbstverständlich steht es jedem italienischen Staatsbürger frei, im Ausland zu investieren oder unternehmerisch tätig zu werden. Allerdings ist die steuerliche Handhabung in der Regel nicht unproblematisch, wobei die verschiedenen ausländischen Promotionsagenturen, die um die Ansiedelung von Unternehmen werben dazu neigen, die auftretenden Probleme zu verharmlosen.

Die italienischen Steuerbehörden sehen die Angelegenheit dann aber verständlicherweise in der Regel nicht so locker, wobei hinzuzufügen ist, dass die Kontrolltätigkeit auf diesem Gebiet in den letzten Jahren stark zugenommen hat.

Hat ein Unternehmer seinen Wohnsitz oder den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (z.B. Familie) in Südtirol, dann ist er in Italien unbeschränkt steuerpflichtig und muss dort sein gesamtes Welteinkommen erklären, inkl. jenes Einkommens, das im Ausland erwirtschaftet wurde.

In der Regel können die bereits im Ausland entrichteten Einkommenssteuern dann in Italien angerechnet werden. Außerdem besteht die Verpflichtung, in der Steuererklärung den Überwachungsvordruck RW auszufüllen und gegebenenfalls die Vermögensteuern auf das im Ausland gehaltene Vermögen zu entrichten. Noch schwerwiegender ist aber ein anderes Problem:

Werden die Geschäfte des ausländischen Unternehmens von Italien aus geleitet, d.h. dass z.B. im Ausland keine Geschäftsführung vorhanden ist, alle unternehmerischen Entscheidungen im Inland getroffen werden, die Rechnungen in Italien vorgeschrieben und ins Ausland gesandt werden, oder sich im Ausland nur ein Fakturierungs- und  Inkassobüro befindet,  dann ist das Unternehmen aus steuerlicher Sicht als in Italien ansässig zu betrachten!

Das Unternehmen ist also in Italien voll steuerpflichtig, auch wenn sich der Rechtssitz im Ausland befindet. Meistens ist das Unternehmen dann in Italien ein „totaler Steuerhinterzieher“, da ja keine Steuererklärung abgegeben wurde, mit allen – auch strafrechtlichen - Folgen.

In der Praxis folgt für den Unternehmer ein nicht enden wollender  Spießrutenlauf, der bereits mehreren Unternehmen relevante Streitfälle mit der Agentur und auch bedeutende Streitverfahren und damit zusammenhängende Kosten gebracht haben.

Unsere EU Nachbarstaaten sehen dies übrigens, im großen und ganzen, was die Unternehmen jener Staaten betrifft, genauso.

Fazit: Einheimische Unternehmen mit starker lokaler Bindung haben in der Regel keine Möglichkeit, ihren Steuersitz ins Ausland zu verlegen, außer der Unternehmer und seine Familie sind bereit, in aller Konsequenz auszuwandern, oder im Ausland eine vollständig autonome Struktur mit eigenem Management und allem drum und dran zu errichten.

Auch für diese gilt jedoch, die auftretenden Problematiken des internationalen Steuerrechts sind äußerst genau zu analysieren und mit Bedacht zu handeln.
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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