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Dritter Akt für einen „Deal“ mit dem Finanzamt

Die Neuerungen 2026 der präventiven Vergleichsvereinbarung
 
Alle guten Dinge sind drei: 2026 besteht nach 2024 und 2025 nun wieder für Steuerzahler die Möglichkeit, mit dem Fiskus die Bemessungsgrundlage für die Steuern auf zwei Jahre hin im Voraus zu definieren mittels Annahme der sog. präventiven Vergleichsvereinbarung. Der Funktionsmechanismus bleibt im Wesentlichen gleich wie in den Vorjahren, es gibt allerdings auch einige punktuelle Neuerungen für 2026.

Die Maßnahme

Die Regierung Meloni hatte bereits 2024 die sogenannte zweijährige präventive Vergleichsvereinbarung (auf Ital. „concordato preventivo biennale“, nachfolgend PVV) eingeführt. Bei der PVV handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Finanzamt und dem Steuerzahler, bei dem im Voraus die Bemessungsgrundlage vereinbart wird für die folgenden beiden Steuerperioden, auf der dann die Steuern sowie die Sozialbeiträge berechnet und abgeführt werden, unabhängig vom effektiv erzielten Einkommen.

Der Vorteil besteht somit darin, wenn ein höheres Einkommen als das vom Finanzamt angenommene erzielt wird, dass der überschüssige Teil des Einkommens faktisch nicht besteuert wird. Konkret bedeutet dies, dass z.B. bei Festlegung einer Bemessungsgrundlage von 50.000 Euro bei Erzielung eines höheren Einkommens von 60.000 Euro die überschüssigen 10.000 Euro nicht besteuert werden, da die Einkommensteuern lediglich auf dem vereinbarten Wert von 50.000 Euro berechnet werden.

Als weitere Vorteile bei Annahme der PVV locken höheren Schwellen an verrechenbaren Steuerguthaben, die ohne Bestätigungsvermerk verrechnet werden können, welche auf 70.000 Euro bei den MwSt.- Guthaben sowie 50.000 Euro bei den Einkommensteuern und der IRAP erhöht sind.

Bei Annahme der PVV sind zudem die Kontrollmöglichkeiten des Finanzamtes eingeschränkt und die Verjährungsfristen verkürzt - wer die PVV hingegen nicht annimmt, wird laut Absicht der Regierung Meloni in Zukunft stärker vom Finanzamt kontrolliert und landet eher in speziellen Kontrolllisten.

Der Mechanismus der vereinbarten Bemessungsgrundlage für die Steuer- und Beitragszahlungen gilt jedoch auch im Falle von niedrigeren Einkommen als wie jenen, die mit dem Finanzamt vereinbart wurden, weswegen Vorsicht geboten ist. Lediglich in außerordentlichen Fällen (Katastrophen, Auflassung der Tätigkeit, Schäden am Betriebslokal, etc.) verfällt die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergleichsvereinbarung.
Die PVV mit dem Fiskus erfolgt auf freiwilliger Basis, ist im Falle einer Annahme im Anschluss dann aber für volle zwei Steuerperioden gültig und unwiderruflich.

Die Erfahrungen in 2024 und 2025

Im den vergangenen beiden Jahren 2024 und 2025 konnte man jeweils für zwei Steuerperioden einen Vergleich mit dem Finanzamt abschließen. Trotz vielfältiger Bemühungen, die Maßnahme attraktiv zu gestalten, hatten sich in der Steuerperiode schlussendlich jedoch nur wenige Steuerzahler für die Möglichkeit entschieden, die PVV zu nutzen. Auch die Einführung einer faktischen Steueramnestie bei Annahme der PVV konnte die Steuerzahler nicht wesentlich begeistern.

Offensichtlich waren die Vorteile der Anwendung der PVV zu geringfügig, als dass sie die Steuerzahler dazu bewogen hätte, eine zweijährige Wette auf die Einkommen einzugehen.

Der Misserfolg war unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass die Software des Finanzamtes zur Berechnung der Bemessungsgrundlage darauf ausgelegt war, die Steuerbemessungsgrundlage nach oben zu treiben auf jenen Wert, der dem höchsten steuerlichen Zuverlässigkeitsindex (sog. ISA- Note) von 10 entspricht. Hier setzt nun der Gesetzgeber ab 2026 an, um die Attraktivität der Begünstigung zu erhöhen.

Obergrenzen für Bemessungsgrundlage

Mit dem erst kürzlich eingeführten Gesetzesdekret 38/2026 sind Obergrenzen der Bemessungsgrundlage eingeführt worden, welche für die Berechnung der PVV dienen. Im Detail wurden Höchstgrenzen vorgesehen für all jene Steuerzahler, die im Zeitraum vor den von der PVV betroffenen Zeiträumen ISA-Werte unter 8 aufweisen: bei einem ISA – Wert von unter 6 kann die Erhöhung maximal 35% betragen, bei einem ISA- Wert zwischen 6 und 8 hingegen maximal 30%.

In einfachen Worten ausgedrückt: speziell für die „schwächeren“ Subjekte, welche schlechtere ISA- Werte vorwiesen, berechnet die Software des Finanzamtes im Jahr 2026 geringere Bemessungsgrundlagen im Vergleich zu den Vorjahren.

Kein Treuebonus für Erstanwender

2026 ist zudem das Jahr, in dem die Erstanwender der PVV (sprich jene, die diese bereits für 2024 und 2025 angewendet haben) sich neuerlich entscheiden müssen, die Anwendung der Begünstigung weiterhin anzuwenden oder nicht.

Entgegen erster Pressespekulationen gibt es für diese Subjekte allerdings keine zusätzlichen Vorteile zu jenen, die die Begünstigung zum ersten Mal anwenden – ursprünglich war von einem Treuebonus in Form einer nochmals reduzierten Bemessungsgrundlage die Rede.


Fristen 2026
Das Finanzamt hat die Software für die Berechnung der Bemessungsgrundlagen aufgrund der ISA – Daten 2026 bereits veröffentlicht. Mittels Dekrets wurde die Frist für die Annahme der vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlage auf den 31.10.2026 festgelegt – somit hat man heuer den Vorteil, besser die erwarteten Einkommen des Jahres 2026 zu schätzen und daher weniger Risiko bei der „Wette“ mit dem Finanzamt einzugehen, da es sich innerhalb Oktober 2026 bereits größtenteils abzeichnet, wie das Jahr steuerlich laufen wird. 

Operativ kann der Steuerzahler seine Zustimmung zur PVV innerhalb der genannten Frist entweder direkt in der Steuererklärung Mod. REDDITI 2026 oder in einer separaten Erklärung an das Finanzamt geben.  Im Normalfall empfiehlt sich die etwaige Zustimmung direkt zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung abzugeben.

Ersatzsteuer weiter möglich

Weiterhin möglich ist bei Option der PVV die Anwendung einer günstigen Ersatzsteuer, die auf die Differenz zwischen dem Einkommen des Vorjahres und dem vereinbarten Einkommen für die zwei von der PVV betroffenen Steuerperioden anwendbar ist. Die anwendbare Ersatzsteuer ist degressiv gestaffelt, orientiert sich an den ISA – Noten des Steuerzahlers und variiert zwischen 15% und 10% bei einer ISA-Note über 8. Gleich wie im Vorjahr gelten die genannten reduzierten Ersatzsteuern nur für Beträge von bis zu 85.000 Euro an Differenz zwischen dem Einkommen des Vorjahres und dem vereinbarten Einkommen aus der PVV.

Fazit

Die ersten Jahre der PVV – Anwendung waren für das ital. Finanzamt kein durchschlagender Erfolg, unter anderem auch aufgrund der hohen Beträge, die das Finanzamt durchschnittlich verlangte – aus diesem Grund wurden die Erhöhungen 2026 abgeschwächt, um die Begünstigung attraktiver zu machen. Ob das klappt, wird die Zukunft zeigen.

Sicher ist: Wer schon mit hinreichender Gewissheit weiß, im laufenden und kommenden Jahr höhere Einkommen zu erzielen, kann mit der PVV 2026 wesentliche Steuerersparnisse erzielen.
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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