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Elektronische Rechnungstellung bei Gesundheitsberufen

Die Agentur der Einnahmen hat den Anwendungsbereich für das Verbot der elektronischen Rechnungsstellung im Gesundheitswesen präzisiert. Demnach gilt das Verbot, Rechnungen über das System „Sistema di Interscambio“ (SdI) an Privatpersonen zu übermitteln, primär für jene Gesundheitsberufe, die unter die staatliche Aufsicht gemäß Art. 99 des RD 1265/1934 fallen oder durch das Gesundheitsministerium offiziell anerkannt sind. Während klassische ärztliche Leistungen somit zwingend in Papierform (analog) abzurechnen sind, führt diese Auslegung bei anderen Berufsgruppen zu erheblichen Unklarheiten.

Grundsätzlich ist das Verbot der elektronischen Rechnung nicht allein an die Mehrwertsteuerbefreiung gekoppelt, sondern an die Verpflichtung zur Datenübermittlung an das System der Krankenversicherungskarte (Sistema Tessera Sanitaria). Dieser subjektive Umfang schließt daher auch Apotheken, Optiker und sogar Tierärzte mit ein, sofern deren Daten für die vorausgefüllte Steuererklärung der Bürger relevant sind. Dies gilt ebenso für den Verkauf oder Verleih von Medizinprodukten wie Kontaktlinsen oder Hörgeräten.

Ein besonderer Streitpunkt bleibt die Schönheitschirurgie: Obwohl diese seit dem Dekret 145/2023 bei rein ästhetischer Indikation mehrwertsteuerpflichtig ist, überwiegt hier nach aktueller Auffassung der Datenschutz. Da die sensiblen Informationen in der Rechnung geschützt werden müssen, ist auch in diesem Bereich weiterhin die analoge Rechnungsstellung vorgesehen, unabhängig davon, ob die Leistung im Einzelfall steuerlich absetzbar ist oder nicht.
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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