Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Auch 2026 steht der Umbaubonus von 50% nur mehr jenen Steuerzahlern zu, die die umgebaute Immobilie als Erstwohnung verwenden. In allen anderen Fällen beträgt der Steuerabsetzbetrag nur mehr 36%.
Als maximal förderbarer Betrag gilt in beiden Fällen die Summe von 96.000 Euro. 2027 reduzieren sich die Förderbeiträge dann auf 36% für die Erstwohnung und auf 30% in allen anderen Fällen.
Die gleichen Absetzbeträge für die Jahre 2026 bis 2027 gelten auch beim Steuerbonus für energetische Sanierung.
Beanspruchen können die Begünstigung die Eigentümer der Immobilie sowie die Inhaber von dinglichen Rechten (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, etc.).
Als maximal förderbarer Betrag gilt in beiden Fällen die Summe von 96.000 Euro. 2027 reduzieren sich die Förderbeiträge dann auf 36% für die Erstwohnung und auf 30% in allen anderen Fällen.
Die gleichen Absetzbeträge für die Jahre 2026 bis 2027 gelten auch beim Steuerbonus für energetische Sanierung.
Beanspruchen können die Begünstigung die Eigentümer der Immobilie sowie die Inhaber von dinglichen Rechten (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, etc.).