Erstattung Energiekosten für Mitarbeiter

Arbeitgeber können auf freiwilliger Basis ihren Mitarbeitern die Rechnungen für Energiekosten (Strom, Gas, Wasser) bezahlen. Diese Unterstützung geht zu Lasten des Arbeitgebers, erfolgt nicht automatisch und gilt als Sachentlohnung (= Fringe Benefit bzw. Welfare).

Wie bereits im letzten Rundschreiben mitgeteilt, wurde mit der Eilverordnung Nr. 115 vom 09.08.2022 die Schwelle für steuerfreie und beitragsfreie Sachbezüge von 258,23 Euro auf 600 Euro erhöht. Diese Erhöhung soll nur für das Jahr 2022 gelten.

Prinzipiell versteht man unter Sachbezügen Gegenstände und Leistungen (z.B. Gutscheine, Geschenke, Sportangebote, Kinderbetreuung usw.), die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Diese waren bis 258,23 Euro steuer- und beitragsfrei, wurde diese Schwelle überschritten, war der Gesamtbetrag der Sachbezüge der Lohnsteuer und den Sozialbeiträgen zu unterwerfen.

Neu ist nun, dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern auch die Ausgaben für Haushaltsanschlüsse erstatten kann – sprich es können ausnahmsweise auch Geldbeträge ausgezahlt werden.

Dem Arbeitgeber wird empfohlen sich hierfür eine Bestätigung über die Verwendung des Betrages unterschreiben lassen oder eine Kopie der Rechnungen anfordern. Diese Sachbezüge können auch nur einzelnen Mitarbeitern gewährt werden, es ist nicht mehr erforderlich, dass bestimmte Gruppen/Abteilungen die Leistungen erhalten.

Die steuerfreien Benzingutscheine in Höhe von 200 Euro kommen zu diesem Limit noch hinzu, somit können die steuer- und beitragsfreien Sachbezüge im Jahr 2022 maximal 800 Euro ausmachen.

Zu beachten: Sollte ein Mitarbeiter bereits ein Firmenfahrzeug privat nutzen, so muss auch dieser Wert berücksichtigt werden und die vorgegeben Schwelle von 800 Euro wurde i. d. R. bereits überschritten.

Nicht zu verwechseln ist diese Unterstützungsmaßnahme mit dem Hilfspaket des Landes. Dieses Paket sieht eine automatische Auszahlung von 600 Euro an jene Familien vor, welche das Landeskindergeld beziehen und bestimmte ISEE-Werte nicht überschreiten.
Dr. Linda Gasser
Arbeitsrechtsberater Dr. Linda Gasser

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