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Erträge aus Photovoltaikanlagen sind immer zu versteuern

Wer als Privatperson eine kleine Photovoltaikanlage unter 20 kW hat und Erlöse aus dem Verkauf von überschüssigem Strom generiert, muss die entsprechenden Einkommen in der Steuererklärung angeben und darauf die Steuern bezahlen.

In den letzten Jahren haben sich viele Privatpersonen für die Installation von Photovoltaikanlagen auf ihren Immobilien entschieden, einerseits um unabhängiger von fossilen Brennstoffen zu werden, aber auch angesichts der bedeutenden steuerlichen Anreize, die auf nationaler und auf lokaler Ebene bestanden hatten. Aus steuerlicher Sicht war die Installation von PV- Anlagen bekanntermaßen interessant, weil diese unter anderem in den Anwendungsbereich des Umbaubonus in Höhe von 50% fiel.

Häufig haben die Steuerzahler die PV – Anlagen großzügig dimensioniert, sodass am Ende des Jahres die PV - Anlagen häufig mehr Energie produziert hatten, wie die Haushalte effektiv selbst verbrauchen konnten. Der überschüssige Strom wird in einem solchen Fall im Normalfall an den Staat abgetreten, entweder über einen sog. Tauschvertrag („scambio sul posto“), mit dem der produzierte Strom mit dem Staat zuerst verrechnet und der eventuelle Überschuss dann abgetreten wird, oder direkt über einen Stromabtretungsvertrag („ritiro dedicato“).

Erlöse aus Stromverkauf sind steuerpflichtig

Was viele nicht wissen: in beiden Fällen sind die Erlöse aus dem Stromverkauf zu versteuern und müssen in der jährlichen Steuererklärung (Mod. 730 oder REDDITI) angegeben werden. Die Einkommen fallen in die Klasse der „sonstigen Einkommen“, die aus der gelegentlichen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit stammen.

Obwohl bereits in den Vorjahren die Verpflichtung bestand, die Einkommen anzugeben, wurden die Angabe der Einkommen in einigen Fällen versehentlich von Steuerzahlern unterlassen, zumal es sich im Normalfall nicht um große Beträge handelte, sondern um Einkommen in der Größenordnung von einigen Hundert Euro im Jahr.

Die Neuheit

Die Neuerung ab 2025 besteht darin, dass das staatliche Unternehmen GSE, welches für die Förderung erneuerbarer Energien und die Abwicklung von Fördermechanismen in Italien zuständig ist, ab der Steuerperiode 2024 dazu verpflichtet ist, dem Finanzamt die Daten jener Steuerzahler mitzuteilen, welche in der Steuerperiode 2024 Erlöse aus einem Tauschvertrag erzielt haben, die aus dem Verkauf von überschüssiger Energie von PV – Anlagen bis 20 kW stammen.  Ab der Steuerperiode 2025 wird die Verpflichtung zur Mitteilung der angabepflichtigen Daten von Seiten des GSE dann auf die Daten der Steuerzahler mit Einkommen aus dem direkten Stromverkauf „ritiro dedicato“ ausgeweitet.

Wofür das Finanzamt diese Daten dann nutzen wird, liegt auf der Hand: das Finanzamt kontrolliert, ob der Steuerzahler diese Einkommen in der eigenen Steuererklärung angegeben und versteuert hat, und wird im Falle einer unterlassenen Erklärung die entsprechenden Steuern (zuzüglich Strafen und Zinsen) nachfordern.

Ärgerlich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich im Normalfall nicht um große Beträge geht, man aber dennoch verpflichtet ist, diese anzugeben. Es gibt für diese Art von Einkommen weder einen Freibetrag, bis zu dessen Erreichen man sich die Angabe in der Steuererklärung sparen kann, noch sind die angabepflichtigen Daten für den Steuerzahler leicht einsehbar.

Das Einholen der Berechnung

Die Einholung der relevanten Daten zwecks Angabe in der Steuererklärung wird dem Steuerzahler zudem nicht leicht gemacht: die relevanten Einkommen werden bedauerlicherweise nicht vom GSE als auszahlende Stelle mittels einer Bescheinigung wie dem CU bestätigt, sondern müssen vom Steuerzahler auf dem GSE – Portal selbst eingeholt werden. Erschwerend kommt noch hinzu, dass man den Bruttowert der Erträge angeben muss und nicht den Nettobetrag, der dem Steuerzahler auf dem Bankkonto aufscheint – die Verwaltungskosten und internen GSE – Verrechnungen können nämlich nicht steuermindernd angesetzt werden.

Der einzige Trost für jene, die einen Tauschvertrag mit dem GSE haben, ist die Verfügbarkeit des anzugebenden Betrages in der sog. vorausgefüllten Steuererklärung („dichiarazione precompilata“) – hier scheint der angabepflichtige Bruttobetrag bereits heuer auf. Den Steuerzahlern mit einem Stromverkaufvertrag stehen diese Daten jedoch erst ab 2026 für die Steuerperiode 2025 zu.

Gewerbliche Einkommen über 20 kW

PV – Anlagen über 20 kW oder jene, die nicht für die Stromproduktion zum Eigenverbrauch genutzt werden, sind von der Neuerung hingegen nicht betroffen. Diese generieren immer gewerbliche Einkommen, weswegen der Steuerzahler verpflichtet ist, sich eine MwSt.- Nummer zuzulegen, die entsprechenden Rechnungen an den GSE zu schreiben und die gewerblichen Einkommen normal zu versteuern.

Ausnahmen von der Angabepflicht

Keine Verpflichtung zur Angabe in der Steuererklärung haben jene Personen, die zwar einen Stromtauschvertrag unterschrieben haben, deren produzierte Energie allerdings geringer ausfällt als wie der vom Haushalt konsumierte Strom – in diesem Fall hat die PV – Anlage zwar die Stromrechnung reduziert, aber die Person hat kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt.

Ebenfalls keine Erklärungspflicht haben jene Personen, die zwar überschüssigen Strom produzieren, welche sich jedoch die Erlöse aus dem Stromverkauf nicht auszahlen lassen, sondern das Guthaben für eine zukünftige Verwendung mittels Verrechnung beim GSE belassen. Dies könnte ein Ausweg für all jene sein, die zwar geringe Überschüsse erwirtschaften, sich das bürokratische Prozedere zur Einholung und Erklärung der Daten allerdings sparen möchten.
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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