Die Ex-Works (ab Werk) Lieferklausel wird beim grenzüberschreitenden Warenverkehr oft von italienischen Unternehmen angewandt.
Sie ist einerseits sehr vorteilhaft für den Verkäufer, denn sie beschränkt dessen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer auf ein Minimum. Alle transportbezogenen und logistischen Fragen und deren Risiken bleiben dem Warenkäufer überlassen.
Eine detaillierte Betrachtung der Klausel im Lichte der konkreten Abläufe im internationalen Warenverkehr bringt jedoch einige nicht zu unterschätzende Nachteile für den Verkäufer hervor:
Der Warenverkäufer gilt faktisch nicht mehr als Exporteur. Folgende Probleme können auftreten:
1) Abstimmungsprobleme mit dem Spediteur des Käufers: Der Käufer beauftragt das Transportunternehmen. Der Verkäufer kann den Beladevorgang und die Zuverlässigkeit des Transporteurs nicht im vornhinein kontrollieren. Bei Beschädigungen kann es zur Klage des Käufers kommen.
2) Das Verladen der Ware in das Speditionsfahrzeug: Wer hilft, fällt auf die Nase: Verladearbeiten müssen vom Käufer vorgenommen werden. Der Verkäufer muss lediglich die Ware verladebereit zur Verfügung stellen. Falls der Verkäufer beim Verladen hilft (oft gibt es keine andere Möglichkeit), verstößt er gegen die EXW und setzt sich möglichen Haftungsrisiken aus. Bei Warenschäden, kann der Verkäufer verklagt werden.
3) Der Verkäufer ist keine Vertragspartei im Transportvertrag zwischen Spediteur und Käufer: Der Verkäufer hat keine Mitspracherecht bei der Wahl des Spediteurs was oft zu Problemen bei der Beschaffung von Ausfuhrdokumenten führt.
4) Schwierigkeiten für den Verkäufer bei der Beschaffung der notwendigen Zoll-und Ausfuhrdokumente: Dadurch, dass der Verkäufer die Verzollung der Ware nicht selbst organisieren darf, wird der Zugang zu den notwendigen Zolldokumenten erschwert. Der Verkäufer kann die Herausgabe der Zolldokumente nicht verlangen. Ohne diese Dokumente, kann der Verkäufer seine mehrwertsteuerbefreiten Verkäufe ins Ausland nur schwer geltend machen, da er hierfür den einschlägigen Zollschein oder das EU-geltende Äquivalent vorweisen muss.
5) Die Mehrwertsteuerbefreiung für Exporte gem. Art. 8, Abs. 1, Buchstabe B, des DPR Nr. 633 von 1972 bei Warenexporten in Ausland: Die Klausel hat zur Folge, dass der Verkäufer im Grunde keine Exporttätigkeit mehr ausübt, da die Zollformalitäten dem Käufer obliegen. Mit einer Klarstellung hat die italienische Zollagentur dieses Problem für Verkaufsverträge mit EXW-Klauseln gelöst, aber der Verkäufer
gilt nur als Exporteur wenn er folgende Dokumente vorweisen kann:
- die zollamtliche Bescheinigung
- den Nachweis, dass die Warenausfuhr innerhalb von 90 Tagen ab Warenübergabe ins EU-Ausland erfolgt ist.
Falls der Verkäufer diese Dokumente nicht rechtzeitig vorweisen kann, so verliert er trotzdem die wertvollen steuerlichen Vorteile.
Die EXW-Klausel ist also mit einer gewissen Vorsicht zu genießen. Da sie den Verkäufer bei Ausfuhrgeschäften immer wieder vor Problemen praktischer und rechtlicher Natur stellt.
Eine Alternative ist die Vertragsformel FCA (frei Frachtführer). Hier übernimmt der Verkäufer selbst die Beladung und bei EU-Ausland Exportgeschäften auch die Abwicklung der Zollformalitäten.