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Falsche Anwendung MwSt.

Der Kassationsgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil festgestellt, dass ein Unternehmen, das eine Rechnung zahlt, die fälschlicherweise mit MwSt. ausgestellt wurde, die betreffende MwSt. nicht absetzen kann. Dies ist nur möglich, wenn ein zu hoher MwSt.-Satz angewandt wird.

Beispiel 1:
Unternehmen A erbringt eine MwSt.-freie Leistung für das Unternehmen B und wendet auf der Rechnung 22% MwSt. an, statt eine MwSt.-freie Rechnung gemäß Art. 10 DPR 633/1972 auszustellen.

In diesem Fall kann das Unternehmen B die ausgewiesene und bezahlte MwSt. nicht absetzen. Erfolgt dies trotzdem, wird der MwSt.-Abzug gestrichen und es findet eine Verwaltungsstrafe von 90% der irrtümlich abgesetzten MwSt. Anwendung.

Beispiel 2:
Unternehmen A erbringt eine Leistung für das Unternehmen B, die gemäß MwSt.-Gesetz mit einem MwSt.-Satz von 4% abgerechnet werden müsste, wendet jedoch auf der Rechnung 22% MwSt. an, statt eine Rechnung mit 4% MwSt. auszustellen.

In diesem Fall kann das Unternehmen B die ausgewiesene und bezahlte MwSt. absetzen. Es findet eine Verwaltungsstrafe zwischen 250 Euro und 10.000 Euro Anwendung.
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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