Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Mirko Oliva
Mit der Entscheidung Nr. 3968 vom 23. Februar 2026 hat der Kassationsgerichtshof die Behandlung der Mehrwertsteuer bei der Veräußerung von bebauten Grundstücken präzisiert, die für einen späteren Abriss bestimmt sind. Die Richter betonten, dass die steuerliche Einordnung als Gebäude- oder Baugrundstücksverkauf vom objektiven Zustand bei Übergabe abhängt und nur dann eine Einheit bildet, wenn der Abriss untrennbar mit dem Kaufvertrag verbunden ist.
Es wird daher ausgeschlossen, dass die Übertragung eines Grundstücks, auf dem sich zum Zeitpunkt des Verkaufs ein voll funktionsfähiges, als Lager genutztes und noch nicht abgerissenes Gebäude befindet, als Übertragung eines ‚Baugrundstücks‘ eingestuft werden kann, sofern der Abriss eine gegenüber dem Grundstücksverkauf wirtschaftlich eigenständige Leistung darstellt und mit letzterem keine einheitliche Transaktion bildet.
Dies gilt auch dann, wenn die Absicht der Parteien darin bestand, das bestehende Gebäude ganz oder teilweise abzureißen, um Platz für ein neues Gebäude zu schaffen, sofern der Abriss vom Käufer veranlasst wurde, welcher ein Unternehmen mit den erforderlichen Arbeiten beauftragt hatte.
Es wird daher ausgeschlossen, dass die Übertragung eines Grundstücks, auf dem sich zum Zeitpunkt des Verkaufs ein voll funktionsfähiges, als Lager genutztes und noch nicht abgerissenes Gebäude befindet, als Übertragung eines ‚Baugrundstücks‘ eingestuft werden kann, sofern der Abriss eine gegenüber dem Grundstücksverkauf wirtschaftlich eigenständige Leistung darstellt und mit letzterem keine einheitliche Transaktion bildet.
Dies gilt auch dann, wenn die Absicht der Parteien darin bestand, das bestehende Gebäude ganz oder teilweise abzureißen, um Platz für ein neues Gebäude zu schaffen, sofern der Abriss vom Käufer veranlasst wurde, welcher ein Unternehmen mit den erforderlichen Arbeiten beauftragt hatte.