Nach Abschaffung im März 2017 der beliebten Lohngutscheine (Voucher), führt die Regierung mit 10. Juli 2017 die neuen Voucher für Gelegenheitsarbeiten ein. Die Nutzungsmöglichkeiten wurden jedoch im Vergleich zum vorherigen Vouchersystem stark eingeschränkt.
Die Gelegenheitsarbeit darf von folgenden Subjekten beansprucht werden:
- Auftraggeber die maximal fünf Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigen;
- private Haushalte/Personen für kleine Hausarbeiten (z.B. Gartenarbeiten, Reinigungsarbeiten), Pflegedienste (für Kinder und ältere Personen) und Nachhilfeunterricht;
- Landwirte jedoch dürfen nur Rentner, Studenten bis 25 Jahren und Arbeitslose sowie Empfänger von Maßnahmen zur Unterstützung des Einkommens beschäftigt werden (vorausgesetzt sie waren im Vorjahr nicht als Tagelöhner gemeldet).
Nicht anwendbar ist die Gelegenheitsarbeit:
- im Bausektor oder Baunebengewerbe;
- für die Ausführung von Werkverträgen;
- wenn der Auftraggeber mehr als 5 Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit beschäftigt;
- wenn in den 6 Monaten vor Beginn der Gelegenheitsarbeit ein Arbeitsverhältnis/Mitarbeit zwischen dem Arbeitgeber/Auftraggeber und dem Arbeitnehmer/ Auftragnehmer bestand.
Pro Kalenderjahr:
- darf der Auftraggeber maximal 5.000€ netto bezahlen;
- ist der Höchstbetrag für Auftragnehmer insgesamt 5.000€ netto, wobei höchstens 2.500€ netto vom selben Arbeitgeber bezogen werden dürfen.
Um die korrekte Arbeitnehmeranzahl zu ermitteln, muss der Arbeitgeber den Durchschnitt seiner Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit im Zeitfenster 8 Monate bis 3 Monate vor Beginn der Gelegenheitsarbeit berechnen.
Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber im Monat Juli 2017 einen Arbeitnehmer für die Gelegenheitsarbeit anstellen möchte, muss er den Durchschnitt seiner Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit des Zeitraums November 2016 (8. Monat vor Beginn) bis April 2017 (3. Monat vor Beginn) berechnen.
Private Haushalte können über die NISF Plattform oder über die Postämter das sogenannte Familienbüchlein („libretto famiglia“) erwerben und damit die Leistungen vergüten. Ein Gutschein beträgt 12€ brutto pro Stunde, davon erhält der Mitarbeiter 10€ netto.
Alle anderen Auftraggeber müssen einen Vertrag für gelegentliche Leistung abschließen; noch unklar ist ob dieser Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Für die erbrachten Leistungen ist ein Mindeststundensatz von 12,38€ brutto (9,00€ netto) vorgesehen.
Alle Auftraggeber und Auftragnehmer der gelegentlichen Leistungen müssen auf der Plattform des NISF registriert sein. Über diese Plattform erfolgen nicht nur die Registrierungen, sondern auch die Meldung und die Abrechnung. Die Beiträge können wie bisher mittels Mod. F24 einbezahlt werden.
Für die Meldung der gelegentlichen Mitarbeiter gilt folgendes:
- private Haushalte können die Meldung innerhalb dem dritten Tag des Folgemonats des Beginns der Beschäftigung machen;
- alle anderen Auftraggeber müssen die Meldung spätestens eine Stunde vor Beginn der Arbeit mitteilen.
Dem NISF müssen folgende Daten mitgeteilt werden:
- anagrafische Daten des Mitarbeiters,
- Arbeitsort,
- Art der Tätigkeit,
- Datum und Zeit des Beginns sowie Beendigung der Tätigkeit,
- die vereinbarte Vergütung für die Leistung.
Nach erfolgreich getätigter Meldung erhält der Auftragnehmer eine Bestätigung über SMS oder Email. Pro Arbeitseinsatz werden dem Arbeitnehmer (ausgenommen sind private Haushalte) mindestens 4 Stunden vergütet, auch wenn er weniger arbeitet. Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, muss der Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen dies dem NISF telematisch oder über das Callcenter mitteilen.
Die Vergütung bleibt steuerfrei für den Arbeitnehmer und hat keinen Einfluss auf dessen Arbeitslosenstatus. Wenn der Mitarbeiter dem NISF seine Bankverbindung mitteilt, erfolgt die Auszahlung der Vergütung direkt über das NISF innerhalb des 15. Tages des Folgemonats.
Die Arbeit muss auch für den gelegentlichen Mitarbeiter unter Berücksichtigung der vom GVD Nr. 66/2003 vorgesehenen Pausen und Ruhetage geleistet werden sowie unter Einhaltung des Art. 3, c. 8 des LGS. D. Nr. 81/2008 (Arbeitssicherheit).
Wenn der Auftragnehmer innerhalb des Kalenderjahres das Limit von 2.500€ netto bei einem Auftraggeber überschreiten oder mehr als 280 Stunden arbeitet, wird das Vertragsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis umgewandelt.
Vergehen gegen die Bestimmungen zu den Meldepflichten werden mit einem Bußgeld zwischen 500 und 2.500€ geahndet.