Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Simon Perathoner
Wir erinnern daran, dass der Art. 29 des D.Lgs. 276/2003 die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers (committente) bei der Vergabe von Werk- oder Dienstleistungen vorsieht. Danach haftet der Auftraggeber solidarisch mit dem Auftragnehmer (appaltatore) und etwaigen Unterauftragnehmern für die Lohnansprüche der eingesetzten Arbeitnehmer sowie für die geschuldeten Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, dem Arbeitnehmer sein Entgelt und die Sozialabgaben auch dann zu sichern, wenn der eigentliche Arbeitgeber nicht zahlt – und zwar durch einen direkten Zugriff auf den Auftraggeber, der von der Arbeitsleistung profitiert hat.
Zu beachten ist dabei, dass der Auftraggeber – sofern die einschlägigen Tarifverträge nichts anderes vorsehen – bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags für die Löhne (einschließlich der Abfindungsanteile bzw. des TFR), die Sozialbeiträge und die Versicherungsprämien einstehen muss, die auf den Zeitraum der Vertragsausführung entfallen.
Mit dem Gesetz Nr. 49/2017 ist die vorher vorgesehen Einrede der Vorausvollstreckung (beneficio della preventiva escussione) entfallen, also jener prozessuale Mechanismus, der es dem Auftraggeber erlaubte, zunächst die Vollstreckung gegen den Hauptschuldner zu verlangen. Als Folge davon haben die Auftraggeber nun ein unmittelbares und konkretes Interesse daran, genau zu wissen, für welche Arbeitnehmer sie im Fall der Aktivierung der Solidarhaftung mit Lohn- und Beitragsforderungen einstehen müssen.
Zu beachten ist dabei, dass der Auftraggeber – sofern die einschlägigen Tarifverträge nichts anderes vorsehen – bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags für die Löhne (einschließlich der Abfindungsanteile bzw. des TFR), die Sozialbeiträge und die Versicherungsprämien einstehen muss, die auf den Zeitraum der Vertragsausführung entfallen.
Mit dem Gesetz Nr. 49/2017 ist die vorher vorgesehen Einrede der Vorausvollstreckung (beneficio della preventiva escussione) entfallen, also jener prozessuale Mechanismus, der es dem Auftraggeber erlaubte, zunächst die Vollstreckung gegen den Hauptschuldner zu verlangen. Als Folge davon haben die Auftraggeber nun ein unmittelbares und konkretes Interesse daran, genau zu wissen, für welche Arbeitnehmer sie im Fall der Aktivierung der Solidarhaftung mit Lohn- und Beitragsforderungen einstehen müssen.