Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Simon Perathoner
Der Kassationsgerichtshof hat mit mehreren Urteilen vom 16. und 17. September 2026 wichtige Grundsätze betreffend die Berechnung der INPS-Beiträge für mitarbeitende Gesellschafter von GmbH’s für unzulässig erklärt und damit das bisherige System bis ins Mark erschüttert.
Zur Erinnerung: das nationale Sozialversicherungsinstitut INPS vertritt seit jeher die Auffassung, dass die Beitragszahlung der mitarbeitenden Gesellschafter von GmbHs, die in der INPS-Handwerker- oder Kaufleuteversicherung eingetragen sind, mit Bezug auf die Einkünfte der Gesellschaft und anteilig für den dem jeweiligen Gesellschafter zustehenden Betrag zu berechnen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet wurden oder nicht.
Gemäß den neuen Urteilen sind die Gewinne einer GmbH nicht der INPS-Beitragspflicht bei den Gesellschaftern unterworfen, so lange sie nicht ausgeschüttet werden. Diese Auffassung gilt laut dem Kassationsgerichthof immer dann, wenn die betreffende GmbH nicht für die Transparenzbesteuerung optiert hat.
In der Praxis herrscht nun beträchtliche Rechtsunsicherheit, wie die Berechnungsgrundlage der INPS-Beiträge für die Gesellschafter von GmbH’s, die in der Gesellschaft mitarbeiten, in Abwesenheit der Option für die Transparenzbesteuerung zu bestimmen ist. Die Unternehmenseinkünfte laut Steuererklärung der Gesellschaft und der ausschüttbare Gewinn sind unterschiedliche Größen.
Dies aus dem Grund, weil verschiedene Kosten steuerlich nicht oder nur teilweise abzugsfähig sind. Zudem kann die Ausschüttung von Gewinnen auch erst Jahre nach deren Entstehung beschlossen und ausgeführt werden.
Der Gesetzgeber ist nun dringend gefordert, die notwendigen Normen zu erlassen, um eine rechtsichere Anwendung der Urteile, auch evtl. die Erstattung von zu viel gezahlten INPS - Beiträgen, zu ermöglichen.
Zur Erinnerung: das nationale Sozialversicherungsinstitut INPS vertritt seit jeher die Auffassung, dass die Beitragszahlung der mitarbeitenden Gesellschafter von GmbHs, die in der INPS-Handwerker- oder Kaufleuteversicherung eingetragen sind, mit Bezug auf die Einkünfte der Gesellschaft und anteilig für den dem jeweiligen Gesellschafter zustehenden Betrag zu berechnen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet wurden oder nicht.
Gemäß den neuen Urteilen sind die Gewinne einer GmbH nicht der INPS-Beitragspflicht bei den Gesellschaftern unterworfen, so lange sie nicht ausgeschüttet werden. Diese Auffassung gilt laut dem Kassationsgerichthof immer dann, wenn die betreffende GmbH nicht für die Transparenzbesteuerung optiert hat.
In der Praxis herrscht nun beträchtliche Rechtsunsicherheit, wie die Berechnungsgrundlage der INPS-Beiträge für die Gesellschafter von GmbH’s, die in der Gesellschaft mitarbeiten, in Abwesenheit der Option für die Transparenzbesteuerung zu bestimmen ist. Die Unternehmenseinkünfte laut Steuererklärung der Gesellschaft und der ausschüttbare Gewinn sind unterschiedliche Größen.
Dies aus dem Grund, weil verschiedene Kosten steuerlich nicht oder nur teilweise abzugsfähig sind. Zudem kann die Ausschüttung von Gewinnen auch erst Jahre nach deren Entstehung beschlossen und ausgeführt werden.
Der Gesetzgeber ist nun dringend gefordert, die notwendigen Normen zu erlassen, um eine rechtsichere Anwendung der Urteile, auch evtl. die Erstattung von zu viel gezahlten INPS - Beiträgen, zu ermöglichen.