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GIS - Erleichterungen für die Provinz Bozen

Um die Wirtschaft zu unterstützen, hat die Landesregierung erst kürzlich in Anbetracht der Auswirkungen des durch COVID-19 verursachten Gesundheitsnotstandes relevante Erleichterungen für Unternehmen zur Gemeindeimmobiliensteuer GIS des Jahres 2020 eingeführt. 

Den Hotels und Gastronomiebetrieben wird die GIS für die Steuerperiode 2020 vollkommen erlassen, während für Handwerker, Industrieunternehmen und Freiberuflern eine Reduzierung um 50% vorgesehen ist. Voraussetzung für beide Erleichterungen ist jeweils, dass es einen Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz 2019 gibt. 

Hotels- und Gastronomiebetriebe

In den Anwendungsbereich der vollkommenen GIS- Erleichterung fallen Gebäude, welche für Beherbergungstätigkeiten, für die Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen, für den Urlaub auf dem Bauernhof, als Schutzhütten oder für den Ausschank und die Verabreichung von Speisen bestimmt sind, sowie die entsprechenden Zubehöreinheiten. 

Der vollständige Erlass der GIS 2020 steht grundsätzlich den Eigentümern der Gebäude zu, sofern diese auch die Betreiber der gewerblichen Tätigkeiten in den von der Erleichterung betroffenen Gebäuden sind. Sofern der Eigentümer nicht auch gleichzeitig der Betreiber ist, steht dem Eigentümer trotzdem eine Reduzierung zu, wenn das Gebäude dem Betreiber unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (z.B. über eine unentgeltliche Nutzleihe). 

Besteht zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer hingegen ein Miet-oder Pachtverhältnis für die Immobilie, steht dem Eigentümer die GIS-Erleichterung nur zu, sofern der Eigentümer dem Mieter oder Pächter für das Jahr 2020 den Miet-oder Pachtzins um mindestens jenen Betrag reduziert hat, der ohne Befreiung für das Jahr 2020 als GIS geschuldet wäre. Um ein Beispiel zu machen: macht die jährliche GIS 1.000 Euro aus und der normale jährliche Mietzins 5.000 Euro, dann steht die Reduzierung nur zu, wenn der Eigentümer eine Mietzinsreduzierung für 2020 in Höhe von 1.000 Euro zugestimmt hat. Die Reduzierung muss mittels einer registrierten Abmachung zwischen Eigentümer und Mieter/Pächter nachgewiesen werden. 

Bei Immobilien die mittels Leasing gekauft worden sind, steht dem Leasingnehmer die Begünstigung zu. 

Handwerk, Industrie und Freiberufler

Immerhin um 50% reduziert sich die GIS für das Jahr 2020 für Gebäude, in denen eine Handwerks-, Industrie, Handels- oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bzgl. der Freiberufler erwähnt das Gesetz als Gebäude explizit jene, welche als Büros, private Kanzleien, Praxen oder Studios verwendet werden. 

Beanspruchen können die 50%-Reduzierung die Eigentümer der Gebäude, sofern diese gleichzeitig die Tätigkeit in den Gebäuden direkt ausüben. Die 50%-Reduzierung steht auch jenen Eigentümern zu, die einem Betreiber das Gebäude unentgeltlich zur Verfügung stellen. 

Im Falle eines Miet-oder Pachtverhältnisses gibt es im Unterschied zu Hotel und Gastronomiebetrieben bei einer Handwerk-, Industrie-oder freiberuflichen Tätigkeit leider keine Möglichkeit der GIS-Reduzierung für den Eigentümer. 

 Umsatzrückgang von 20%

Voraussetzung für die beiden GIS-Erleichterungen (vollständige Befreiung oder Reduzierung um 50%) ist jeweils, dass es einen Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz 2019 gibt. Das Bestehen der Voraussetzung erfolgt in Form einer Eigenbescheinigung, mit der der Steuerzahler erklärt, dass aufgrund der heutigen Wirtschaftslage und der angenommenen Wirtschaftsentwicklung im Herbst 2020 der Betrieb im Jahr 2020 mit einem Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent rechnet.

Ablauf und Fristen

Zwecks Inanspruchnahme der Erleichterungen sieht das Gesetz eine recht aufwendige Prozedur vor. Es muss eine Eigenbescheinigung bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden, in der die von der Erleichterung betroffenen Baueinheiten aufgezählt sowie das Bestehen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen bestätigt werden.  

Die Eigenbescheinigung erfolgt in Form einer Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes - etwaige Falschangaben haben dementsprechend strafrechtliche Relevanz. Die Frist für die Abgabe der Erklärung ist, bei sonstigem Verfall, der 30.09.2020

Was passiert jedoch, wenn bis zum Datum der Abgabe der Erklärung ein Umsatzrückgang von mehr als 20% bestand, nachher allerdings die Geschäfte so gut gehen, dass sich die Höhe des Umsatzrückganges auf unter 20% reduziert? In diesem Fall muss der Steuerzahler innerhalb 31.01.2021 eine neue Eigenbescheinigung einreichen, mit der der Verfall des Rechts auf die GIS-Erleichterung mitgeteilt wird. 

Zudem müssen die fälligen Beträge nachbezahlt werden. Bei Hotel – und Gastbetrieben wird in diesem Fall die Gemeindeimmobiliensteuer für das Jahr 2020 immerhin noch um 50 Prozent reduziert und der Restbetrag muss einbezahlt werden; bei Handwerk-, Industrie- und freiberuflicher Tätigkeit hingegen muss der für das Jahr 2020 geschuldete Betrag nachträglich zur Gänze einbezahlt werden – in beiden Fällen, ohne Anwendung von Strafen und Zinsen, innerhalb 31.07.2021. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Entrichtung kommen die von den geltenden staatlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindesteuern vorgesehenen Strafen zur Anwendung.

Fazit

Abschließend sein noch erwähnt, dass das bürokratische Prozedere langwierig und recht umständlich erscheint – von Bürokratieabbau ist hier wenig zu spüren. Zudem ist die Frist für die Antragsstellung mit dem 30.09.2020 sehr kurz ausgefallen – es bleibt zu hoffen, dass die Frist verlängert wird. 

Auf jeden Fall ist es ratsam, sich zeitnah um die Ansuchen zu kümmern. Unsere Kunden werden direkt zur GIS- Erleichterung kontaktiert. 

(Artikel aus dem WIKU - Wirtschaftskurier vom 16.09.2020)
 
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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