Arbeitsrechtsberater
Dr. Linda Gasser
Wir möchten Sie über eine wichtige gesetzliche Neuerung auf EU-Ebene informieren, die auch für Ihr Unternehmen von Bedeutung sein wird.
Mit der Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz wird das Ziel verfolgt, den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ künftig wirksamer umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie bis spätestens 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinie bringt insbesondere folgende wesentliche Änderungen mit sich:
Wir empfehlen unseren Kunden, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen, insbesondere im Hinblick auf bestehende Vergütungsstrukturen, interne Prozesse sowie Stellenausschreibungen.
Für Rückfragen oder zur Unterstützung bei der Umsetzung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit der Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz wird das Ziel verfolgt, den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ künftig wirksamer umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie bis spätestens 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinie bringt insbesondere folgende wesentliche Änderungen mit sich:
- Entgelttransparenz bereits im Bewerbungsprozess
Künftig muss Bewerbenden bereits vor dem Vorstellungsgespräch das Anfangsgehalt oder zumindest eine Gehaltsspanne mitgeteilt werden. Zudem dürfen keine Informationen über bisherige Vergütungen eingeholt werden. - Transparenz im Unternehmen
Beschäftigte erhalten ein Recht auf Auskunft über ihr eigenes Entgelt sowie über durchschnittliche Entgeltniveaus, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und vergleichbaren Tätigkeiten. - Offenlegung von Vergütungssystemen
Arbeitgebende müssen die Kriterien zur Festlegung der Vergütung sowie deren Entwicklung transparent und zugänglich machen. - Berichtspflichten zum Entgeltgefälle
Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten sind verpflichtet, geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede zu analysieren und – je nach Unternehmensgröße – regelmäßig zu melden.“ - Maßnahmen bei Entgeltunterschieden
Bei nicht gerechtfertigten Entgeltgefällen kann eine gemeinsame Bewertung mit den Gewerkschaften erforderlich werden, um entsprechende Korrekturmaßnahmen einzuleiten. - Stärkung der Rechte der Beschäftigten
Im Streitfall muss künftig der Arbeitgebende nachweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt – die Beweislast kehrt sich also um. Zudem sind Schadenersatzansprüche – ohne feste Obergrenze - vorgesehen.
Wir empfehlen unseren Kunden, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen, insbesondere im Hinblick auf bestehende Vergütungsstrukturen, interne Prozesse sowie Stellenausschreibungen.
Für Rückfragen oder zur Unterstützung bei der Umsetzung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.