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Haftung bei Werkverträgen

Wir erinnern daran, dass gemäß der aktuellen Gesetzgebung ein Auftraggeber auch bei Abschluss eines regulären Werkvertrages solidarisch mit dem Auftragnehmer (und mit eventuell vom Auftragnehmer beauftragten Subunternehmern) für die Bezahlung der Löhne, der Abfertigung, der Sozial- und Versicherungsbeiträge haftet, welche den Arbeitnehmern für ihre Leistungen zur Erfüllung des Werkvertrages geschuldet sind. Diese Haftung ist zeitlich auf 2 Jahre (5 Jahre wenn die Nachforderung von der Inps erhoben wird) nach Beendigung des Werkvertrages begrenzt. 
 
Die solidarische Haftung des Auftraggebers für die Entlohnung der Arbeitnehmer des Auftragnehmers wurde gemäß einem Urteil des Kassationsgerichtshofes aus dem Jahr 2017 auch auf Zulieferverträge ausgeweitet. Der Zuliefervertrag kann dabei die folgenden Leistungen beinhalten:
 
  • Die Verarbeitung von Halbfertigprodukten oder Rohstoffen, welche vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden;
  • Zulieferung von Produkten oder Dienstleistungen durch den Auftragnehmer, welche daraufhin vom Auftraggeber in der Ausübung seiner Tätigkeit eingesetzt werden. Die Zulieferung erfolgt in Übereinstimmung mit den technischen und technologischen Vorgaben oder unter Berücksichtigung der Modelle und Prototypen, welche vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. 
 
Es ist daher wichtig, ein besonderes Augenmerk auf die Seriosität von Auftragnehmern und Zulieferern zu legen, v.a. bei arbeitsintensiven Tätigkeiten. Sollte hingegen bei einer Kontrolle festgestellt werden, dass kein regulärer Werkvertrag vorliegt, dann sind die Strafen ungleich höher: Euro 50 für jeden Arbeitnehmer des Subunternehmers pro Arbeitstag, mit einem Mindestbetrag von Euro 5.000 und einem Maximalbetrag von Euro 50.000. Zudem können die Arbeitnehmer des Subunternehmers, welche im Rahmen eines nicht regulären Werkvertrages ihre Leistung erbracht haben, eine Anstellung als abhängige Arbeitnehmer beim Auftraggeber einfordern.
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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