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Haushaltsgesetz 2026: Die Rückkehr der Sonderabschreibung

Mit dem Entwurf des neuen Haushaltsgesetzes 2026 bringt die Regierung Meloni eine wichtige steuerliche Fördermaßnahme zurück: die sogenannte Sonderabschreibung, auch bekannt als „Iperammortamento“. Mit dieser Maßnahme können Unternehmen bei Neuinvestitionen ein Vielfaches der eigentlichen Anschaffungskosten steuerlich geltend machen, was einen erheblichen Vorteil darstellt.
 
Das Ziel
 
Die Sonderabschreibung soll Unternehmen anregen, verstärkt in neue Technologien, Digitalisierung und nachhaltige Energieprojekte zu investieren. Hierzu wird wieder eine Investitionsförderung reaktiviert, dessen Funktionsweise den Unternehmen bekannt ist, da es in den Jahren 2015 bis 2019 bereits diese Form der Sonderabschreibung gegeben hatte.

Das neue System ersetzt ab 2026 die bisherigen Förderprogramme „Industrie 4.0“ und „Umwandlung 5.0“ und führt den Kurs zur Förderung von technologischer Entwicklung und ökologischer Nachhaltigkeit fort, indem ein noch größerer steuerlicher Vorteil als wie in den Vorjahren gewährt wird.
 
Die begünstigten Unternehmen
 
Die Begünstigung richtet sich an alle Unternehmen mit steuerpflichtigem Einkommen in Italien, unabhängig von Größe, Rechtsform, Branche oder Steuersystem. Voraussetzung ist, dass die Investitionen in neue materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter fließen, die in italienischen Betriebsstätten eingesetzt werden.

Ausgeschlossen sind Unternehmen, welche in Liquidation-, Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren verwickelt sind. Freiberufler sind von der Fördermaßnahme ebenfalls ausgeschlossen.
Die Inanspruchnahme der Begünstigung ist an die Auflage gekoppelt, dass die betroffenen Unternehmen die Vorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes einhalten und gleichzeitig vollständig und regelmäßig den Einzahlungspflichten der Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge nachkommen.
 
Die begünstigten Investitionen
 
Grundsätzlich gefördert werden Neuinvestitionen in Anlagegüter, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 getätigt werden, oder alternativ bis zum 30. Juni 2027, sofern der Kauf bis Ende 2026 verbindlich bestellt und zu mindestens 20 % angezahlt wurde – es wird somit das System der Vormerkung weitergeführt, welches bereits für die Investitionen für Güter mit den Voraussetzungen 4.0 und 5.0 gegolten hatte und das mit dem gleichen Funktionsmechanismus nun weitergeführt wird.

Begünstigt sind neue materielle und immaterielle Anlagegüter, die in italienischen Betriebsstätten eingesetzt werden und einen Bezug zur digitalen Vernetzung oder Energieeffizienz haben. Konkret begünstigt werden:
  • Produktionsanlagen und Maschinen, die digital vernetzt und in Unternehmensprozesse integriert sind, gemäß den Tabellen A und B des Haushaltsgesetzes 2017. Diese Investitionen decken im Wesentlichen den Förderbereich des bekannten Investitionsprogramms „Industrie 4.0“ ab.
  • Anlagen zur Eigenproduktion erneuerbarer Energie wie z.B. Photovoltaiksysteme inklusive Energiespeicher wie z.B. Batterien. Hier werden jedoch nur Module gefördert, die in der EU produziert wurden und hohe Effizienzwerte aufweisen (mind. 21,5 % auf Modulebene bzw. 23,5 % auf Zellebene). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um jene Investitionen, die bereits im Rahmen des Programms „Umwandlung 5.0“ begünstigt waren.
 
Wie hoch ist die steuerliche Begünstigung?
 
Die Höhe der Sonderabschreibung richtet sich nach der Art der Investition und der Höhe des Investitionsbetrags. Außerdem wird bei Investitionen in Anlagen zur Eigenproduktion von Energie auch der erzielte Prozentsatz der Energieeinsparung berücksichtigt.

Für Investitionen in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter gemäß Industrie 4.0 (Anlagen, Maschinen und Software, die digital vernetzt oder in Unternehmensprozesse integriert sind) sowie für Investitionen zur Eigenproduktion von Energie, gelten folgende Erhöhungen des steuerlichen Anschaffungswerts:
 
Investitionsbetrag Erhöhung des Anschaffungswertes
bis 2,5 Mio. Euro 180%
2,5 – 10 Mio. Euro 100%
10 – 20 Mio. Euro 50%
 
Investitionen, die auf eine Senkung des Energieverbrauchs oder die Förderung ökologischer Nachhaltigkeit ausgerichtet sind, profitieren von einer erhöhten steuerlichen Begünstigung. Voraussetzung hierbei ist der Nachweis einer Energieeinsparung von mindestens 3 % auf Betriebsebene oder 5 % in den direkt betroffenen Prozessen. Hierbei finden folgende Erhöhungen Anwendung:
 
Investitionsbetrag Erhöhung des Anschaffungswertes
bis 2,5 Mio. Euro 220%
2,5–10 Mio. Euro 140%
10–20 Mio. Euro 90%
 
Ein Zahlenbeispiel kann helfen, um die Begünstigung zu verstehen: Investiert ein Unternehmen 500.000 Euro in eine förderfähige Maschine, kann es dank der 180 %-Sonderabschreibung steuerlich 900.000 Euro als Investitionsbetrag ansetzen.

Daraus resultieren über den Abschreibungszeitraum des Investitionsgutes höhere Abschreibungsbeträge als wie im Normalfall, welche den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Steuerbelastung reduzieren. Ein indirekter, aber wirkungsvoller Fördermechanismus.
 
Die Sonderabschreibung kann grundsätzlich mit anderen nationalen oder EU-Förderungen kombiniert werden, sofern nicht dieselben Kostenanteile doppelt gefördert werden und die Gesamthilfe den tatsächlichen Investitionswert nicht übersteigt.
 
Antragsverfahren und Nachweispflichten
 
Um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen ihre Investitionen beim GSE über eine eigens dafür vorgesehene Online-Plattform melden. Diese Mitteilung dient als Zertifizierung der getätigten Investition.

Die Durchführungsbestimmungen mit den konkreten Anmeldeverfahren und -fristen müssen erst noch mit einem zu veröffentlichenden Ministerialdekret festgelegt werden – es ist davon auszugehen, dass ein ähnliches Verfahren wie bei der Investitionsförderung 4.0 Anwendung findet mit Vormerkung und Anmeldung der Investitionen, damit der Staat in Echtzeit die Inanspruchnahme der Begünstigung überwachen kann.

Es bleibt zu hoffen, dass das System der Voranmeldung und Inanspruchnahme nicht ausartet und übermäßig kompliziert ausfällt wie der Vormerkungsmechanismus der Investitionsförderung 5.0, der ein wahres Bürokratiemonster war.
 
Fazit
 
Abschließend ist jedoch kritisch anzumerken, dass gemäß Entwurf die Investitionsbeihilfe nur für das Jahr 2026 gilt und erfahrungsgemäß die Durchführungs-bestimmungen erst spät veröffentlicht werden – dies bedeutet faktisch, dass bis Veröffentlichung die Begünstigung nicht anwendbar ist und danach Stress und Eile besteht, die Begünstigung schnell zu beantragen, um auch schnell an die Mittel zu kommen.

Interessanter wäre es für die Unternehmen, wenn die Begünstigung einen längeren Zeithorizont abdeckt, damit man sorgfältiger die Umsetzung planen kann.
Nichtsdestotrotz erscheint die Investitionsförderung eine interessante und sinnvolle Maßnahme zu sein, welche 2026 viele Unternehmen ansprechen dürfte.
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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