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Homeoffice – klarere Regelung zur Betriebsstätte

Die OECD hat im November 2025 die eigene Interpretationsrichtlinie aktualisiert und sich dabei u. a. zur Frage geäußert, wann eine im Homeoffice ausgeübte Tätigkeit für eine ausländische Gesellschaft eine Betriebsstätte für einen nichtansässigen Arbeitsgeber begründet. Interessant ist die Neuerung für all jene, die in Italien für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, wie es häufig in Südtirol vorkommt.

Besonders bedeutsam sind die Änderungen der Interpretationsrichtlinie, da diese nun klarere Leitlinien dafür geben, wie zu beurteilen ist, ob eine Person, die ihre Tätigkeit in Italien im Homeoffice oder eines anderen relevanten Ortes wie z. B. eine Zweit- oder Ferienwohnung für ein ausländisches Unternehmen erbringt, eine Betriebsstätte dieses ausländischen Unternehmens in Italien begründet. Nützlich ist die Klarstellung vor allem auch deshalb, weil das italienische Finanzamt seit Beginn der Coronakrise, durch die sich die Arbeit im Homeoffice erst richtig durchgesetzt hat, nur sehr spärliche Indikationen zum Bestehen einer Betriebsstätte im Falle die Homeoffices gegeben hat und es daher eine große Rechtsunsicherheit gab.

Diese Lücke füllt nun die OECD- Interpretation.
 
Die Betriebsstätte
 
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, über die ein ausländisches Unternehmen ganz oder teilweise seine Tätigkeit in Italien ausübt. Klassische Beispiele sind ein Ort der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, ein Büro, eine Werkstätte oder einer Baustelle ab einer gewissen Dauer.

Ist eine Betriebsstätte vorhanden, so darf der Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, auf die erwirtschafteten Gewinne die Steuern verlangen. So muss zum Beispiel ein deutsches Unternehmen, welches über ein Büro in Italien Waren oder Dienstleistungen verkauft, für die in Italien erzielten Gewinne in Italien eine Steuererklärung abgeben und Steuern entrichten.
 
Die Neuerung
 
Vorab betont die OECD, dass eine Betriebsstätte stets periodenbezogen nach den tatsächlichen Verhältnissen eines Zwölfmonatszeitraums zu beurteilen ist; vergangene oder künftige Arbeitsmuster sind nicht maßgeblich, wenn sich die Ausübung der Tätigkeit ändert. Die OECD stellt zudem klar, dass für die Beurteilung das tatsächliche Verhalten der beteiligten Subjekte entscheidend ist, und nicht die formelle Qualifizierung oder die vertragliche Regelung.

Kern der neuen Leitlinien ist ein zweistufiges Prüfungsraster, bei dem vorrangig zwei Faktoren betrachtet werden:
  • Der zeitliche Faktor - wie viel der gesamten Arbeitszeit wird tatsächlich von zu Hause oder von einem anderen Ort aus erbracht?
  • Der funktionale Faktor - welche wirtschaftlichen bzw. geschäftlichen Gründe gibt es im Einzelfall dafür, dass die Person gerade von Italien aus arbeitet?
 
Der Zeitfaktor
 
Bezüglich des zeitlichen Faktors hält der neue Kommentar fest, dass grundsätzlich keine feste Geschäftseinrichtung anzunehmen ist, wenn die Person im maßgeblichen Zeitraum weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen im Homeoffice oder an einem anderen nicht zum Unternehmen gehörenden Ort in Italien arbeitet.
 
Die wirtschaftlichen Gründe
 
Zwecks Überprüfung der funktionalen Voraussetzungen ist zu kontrollieren, ob wirtschaftliche bzw. geschäftliche Gründe vorliegen, die mit dem Unternehmen zusammenhängen und die die physische Präsenz in Italien für die Ausübung der Tätigkeit begünstigen oder erfordern.

Beispiele für solche geschäftlichen Gründe sind insbesondere Fälle, in denen die Person dauerhaft und nicht nur gelegentlich (i) unmittelbare Kontakte mit Kunden, Lieferanten oder verbundenen Unternehmen im Ausland in Vertretung der Muttergesellschaft pflegt und hierfür regelmäßige Besprechungen vor Ort durchführt,  oder (ii) mit anderen ausländischen Gesellschaften zusammenarbeitet, Schulungs- oder Unterstützungsleistungen für Kunden erbringt oder eng mit anderen Mitarbeitern des ausländischen Unternehmens interagiert.
  
Die Beispiele

Zur Veranschaulichung der OECD - Neuerungen helfen einige Beispiele:
  • Eine dreimonatige Arbeit im Homeoffice aus privaten Gründen (z. B. „Workation“) begründet keine Betriebsstätte, weil die erforderliche Mindestdauer fehlt;
  • Die Arbeit im Homeoffice für nur ein oder zwei Tage die Woche in einem Zwölfmonatszeitraum (somit circa 30 % Arbeitszeitanteil im Homeoffice) begründet im Regelfall ebenfalls keine Betriebsstätte, auch wenn das Homeoffice über zwölf Monate genutzt wird;
  • ein Arbeitnehmer, der 80 % seiner Arbeitszeit in Italien verbringt, hierbei Kunden in Italien besucht und auch Dienstleistungen erbringt, begründet eine Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen, da sowohl das Kriterium der zeitlichen Dauer als auch das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe des Unternehmens erfüllt sind.
  • ein Arbeitnehmer, der 60 % seiner Arbeitszeit in Italien verbringt und die Kunden im Wege der Remote-Tätigkeit betreut, aber abgesehen von einigen gelegentlichen Besuchen einmal im Quartal die Kunden nicht regelmäßig sieht, begründet laut OECD keine Betriebsstätte, da in diesem Fall die Präsenz in Italien nicht durch einen wirtschaftlichen Grund des Unternehmens begründet ist.
Die Beispiele machen deutlich: Die OECD will nicht jedes Homeoffice „entschärfen“, sondern differenziert danach, ob die Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters funktional in die Wertschöpfung und Marktinteraktion des ausländischen Unternehmens in Italien eingebettet ist.

Fazit

Für die betroffenen Arbeitgeber und Unternehmer lasst sich aus den Neuerungen eine klare Handlungsempfehlung ableiten: Grenzüberschreitende Remote-Arbeit muss zukünftig systematisch dokumentiert und gesteuert werden, indem Arbeitszeitanteile im Italien, tatsächliche Kunden-/Lieferanteninteraktionen, die Reisetätigkeit sowie die wirtschaftlichen Gründe für eine Präsenz in Italien erfasst werden.

Bei Nichtbeachtung droht die Beanstandung einer Betriebsstätte in Italien, mit verheerenden steuerlichen Folgen.
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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