Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Walter Gasser
Zur Belebung des stagnierenden Immobilienmarktes in Italien wurden die Bestimmungen für den sogenannten Mietkauf (rent to buy) neu gefasst.
Es handelt sich bei dieser Vertragsform um eine Mischform zwischen Miete und Kauf. Die Immobilie wird sofort dem Mieter/Käufer zur Nutzung gegen Zahlung eines Entgeltes überlassen und gleichzeitig bekommt der Mieter/Käufer das Recht eingeräumt die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt zu kaufen.
Ein Teil des in der ersten Phase für die Nutzung der Immobilie gezahlten Entgelts wird auf den Kaufpreis angerechnet. Auch die Ausformung des Vertrages mit einer Kaufverpflichtung durch den Nutzer ist möglich.
Kürzlich wurden nun durch ein Rundschreiben des Finanzamtes die steuerlichen Aspekte dieser Vertragsform geklärt, wo der Grundsatz gilt, dass es sich um ein gemischtes Rechtsgeschäft handelt und das Entgelt zur Nutzung steuerlich wie eine Miete behandelt wird und das Entgelt für den Kauf hingegen steuerlich einem Kaufpreis gleich gestellt ist.
Diese Vertragsform ist sowohl bei Abtretung der Immobilie durch Unternehmen als auch bei Abtretung von Privatpersonen anwendbar.
Es handelt sich bei dieser Vertragsform um eine Mischform zwischen Miete und Kauf. Die Immobilie wird sofort dem Mieter/Käufer zur Nutzung gegen Zahlung eines Entgeltes überlassen und gleichzeitig bekommt der Mieter/Käufer das Recht eingeräumt die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt zu kaufen.
Ein Teil des in der ersten Phase für die Nutzung der Immobilie gezahlten Entgelts wird auf den Kaufpreis angerechnet. Auch die Ausformung des Vertrages mit einer Kaufverpflichtung durch den Nutzer ist möglich.
Kürzlich wurden nun durch ein Rundschreiben des Finanzamtes die steuerlichen Aspekte dieser Vertragsform geklärt, wo der Grundsatz gilt, dass es sich um ein gemischtes Rechtsgeschäft handelt und das Entgelt zur Nutzung steuerlich wie eine Miete behandelt wird und das Entgelt für den Kauf hingegen steuerlich einem Kaufpreis gleich gestellt ist.
Diese Vertragsform ist sowohl bei Abtretung der Immobilie durch Unternehmen als auch bei Abtretung von Privatpersonen anwendbar.