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Inkasso endlich leicht(er) gemacht!

Den Auftrag pünktlich erledigt, die  Rechnung fristgerecht gestellt, aber die Zahlung lässt auf sich warten?

Diese Situation trifft im Geschäftsverkehr immer häufiger zu. Ab 2013 werden Unternehmen und die öffentliche Hand nun per Gesetz dazu angehalten, ihre Rechnungen innerhalb einer vorgegebenen Frist von 30 bzw. 60 Tagen zu bezahlen.

Grundlage dafür bildet eine EU-Richtlinie, deren Umsetzung mittels Gesetz in Italien ab 1. Jänner 2013 in Kraft getreten ist.

Mit dieser Richtlinie soll eine größere Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr erreicht werden.

Im Geschäftsverkehr gilt für alle Lieferungen und Leistungen ab 1. Jänner 2013 allgemein eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungserhalt!

Wenn das Datum des Rechnungserhalts nicht eindeutig festgelegt werden kann, so gilt für die Frist der 30 Tage das Datum der Lieferung der Waren bzw. der Abnahme der Dienstleistung. Zahlungsfristen von über 30 Tagen können vertraglich vereinbart werden, über 60 Tage aber nur dann, wenn der Gläubiger (Lieferant oder Leistungserbringer) nicht stark benachteiligt wird.  

Zahlungsfristen von über 60 Tagen müssen immer schriftlich vereinbart werden.

Für Lieferungen und Leistungen an die öffentlichen Verwaltungen gilt ebenfalls das Zahlungsziel der 30 Tage. Es ist aber zulässig mittels schriftlicher Vereinbarung, ein Zahlungsziel von bis zu 60 Tagen zu vereinbaren.

Vertragliche Zahlungsziele von über 60 Tagen sind bei Aufträgen der öffentlichen Verwaltungen nicht zulässig. Für Lieferungen und Leistungen an die Sanitätsbetriebe gelten stets die 60 Tage als Zahlungsziel.

Was passiert wenn die Zahlungstermine nicht eingehalten werden?

Bei Überschreitung des Zahlungsziels gelten ab dem Tag der Überschreitung die gesetzlichen Verzugszinsen, die dem Gläubiger auch ohne förmliche Inverzugsetzung des Schuldners zustehen. Der jährliche Zinssatz für die Verzugszinsen beträgt ab 1. Jänner 2013 8,75%, bei verderblichen Lebensmitteln 10,75%.

Es ist ausdrücklich vorgesehen, vom Schuldner die  Kosten für die Eintreibung der Forderung verlangen zu können. Als Schadensersatz kann zusätzlich ein Pauschalbetrag in Höhe von 40 Euro gefordert werden, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens.

Vertragsklauseln, die die Anwendung der Verzugszinsen oder die Weiterbelastung der Eintreibungskosten ausschließen, gelten als stark benachteiligend für den Gläubiger, und sind somit nicht zulässig.

Eigentlich soll mit dieser Regelung erreicht werden, dass eine Menge unproduktive Arbeit wie das Schreiben von Mahnungen und das Eintreiben von Außenständen vermieden wird und die Arbeitskraft in der Wirtschaft viel sinnvoller eingesetzt wird.
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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