Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Martin Eder
Die Agentur der Einnahmen hat im Rahmen eines Auskunftsverfahrens die Anwendung des Begünstigungsregime für nach Italien zurückkehrende Arbeitnehmer (sog. regime degli impatriati, Art. 5 DLgs. 209/2023) für Fälle mit Employer-of-Record (EOR)-Strukturen klargestellt.
Ein Employer of Record (EOR) ist ein Unternehmen, das formal als gesetzlicher Arbeitgeber für Arbeitnehmer auftritt, obwohl die eigentliche Arbeitsleistung einem anderen Unternehmen zugutekommt.
Im konkreten Fall lebte ein italienischer Staatsbürger zuvor in der Schweiz und arbeitete für ein US-amerikanisches Unternehmen über eine Schweizer EOR-Gesellschaft (Gamma). Nach seiner Rückkehr nach Italien schloss er einen Vertrag mit einer italienischen EOR-Gesellschaft (Gamma Italia) ab, die zur selben Unternehmensgruppe wie die Schweizer EOR gehört und arbeitete für ein anderes US-Unternehmen.
Bekanntlich reicht grundsätzlich ein dreijähriger Auslandsaufenthalt für die Steuerbegünstigung. Diese Frist verlängert sich auf sechs bzw. sieben Jahre, wenn der Arbeitgeber vor und nach dem Umzug derselbe ist oder derselben Unternehmensgruppe angehört.
Fraglich war, ob dies bei EOR-Strukturen gilt, obwohl die eigentlichen Auftraggeber (die US-Firmen) keine Verbindung zueinander haben. Die Agentur der Einnahmen stellte auf den formalen Arbeitgeber (die EOR-Gesellschaften) ab: Da beide EOR-Gesellschaften zur selben Gruppe gehören, gilt der verlängerte Auslandsaufenthalt von sechs Jahren – unabhängig davon, dass die tatsächlichen Nutznießer der Arbeitsleistung (die US-Unternehmen) keinerlei Verbindung zueinander haben.
Ein Employer of Record (EOR) ist ein Unternehmen, das formal als gesetzlicher Arbeitgeber für Arbeitnehmer auftritt, obwohl die eigentliche Arbeitsleistung einem anderen Unternehmen zugutekommt.
Im konkreten Fall lebte ein italienischer Staatsbürger zuvor in der Schweiz und arbeitete für ein US-amerikanisches Unternehmen über eine Schweizer EOR-Gesellschaft (Gamma). Nach seiner Rückkehr nach Italien schloss er einen Vertrag mit einer italienischen EOR-Gesellschaft (Gamma Italia) ab, die zur selben Unternehmensgruppe wie die Schweizer EOR gehört und arbeitete für ein anderes US-Unternehmen.
Bekanntlich reicht grundsätzlich ein dreijähriger Auslandsaufenthalt für die Steuerbegünstigung. Diese Frist verlängert sich auf sechs bzw. sieben Jahre, wenn der Arbeitgeber vor und nach dem Umzug derselbe ist oder derselben Unternehmensgruppe angehört.
Fraglich war, ob dies bei EOR-Strukturen gilt, obwohl die eigentlichen Auftraggeber (die US-Firmen) keine Verbindung zueinander haben. Die Agentur der Einnahmen stellte auf den formalen Arbeitgeber (die EOR-Gesellschaften) ab: Da beide EOR-Gesellschaften zur selben Gruppe gehören, gilt der verlängerte Auslandsaufenthalt von sechs Jahren – unabhängig davon, dass die tatsächlichen Nutznießer der Arbeitsleistung (die US-Unternehmen) keinerlei Verbindung zueinander haben.