Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Martin Eder
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 162/2026 wurde für das Jahr 2027 eine Befreiung von der Kfz-Steuer („bollo auto“) für natürliche Personen (also nicht für Gesellschaften und Genossenschaften, Vereine usw.) eingeführt.
Begünstigt sind Pkw mit Benzin-, Diesel- oder Hybridantrieb bis maximal 80 kW. Auch Motorräder und Kleinkrafträder können von der Befreiung profitieren. Einkommens- oder ISEE-Grenzen sind nicht vorgesehen.
Die Befreiung gilt jedoch nur für ein Fahrzeug pro Steuerpflichtigen. Werden mehrere begünstigungsfähige Pkw gehalten, ist das Fahrzeug mit der niedrigsten Leistung befreit. Haben mehrere Fahrzeuge dieselbe Leistung, gilt die Befreiung für jenes Fahrzeug, für das die geringere Kfz-Steuer anfällt. Für Motorräder gilt die Befreiung nur dann, wenn kein begünstigungsfähiger Pkw bis 80 kW vorhanden ist.
Die Regelung betrifft ausschließlich Kfz-Steuerzahlungen, deren ordentliche Fälligkeit im Jahr 2027 liegt.
Begünstigt sind Pkw mit Benzin-, Diesel- oder Hybridantrieb bis maximal 80 kW. Auch Motorräder und Kleinkrafträder können von der Befreiung profitieren. Einkommens- oder ISEE-Grenzen sind nicht vorgesehen.
Die Befreiung gilt jedoch nur für ein Fahrzeug pro Steuerpflichtigen. Werden mehrere begünstigungsfähige Pkw gehalten, ist das Fahrzeug mit der niedrigsten Leistung befreit. Haben mehrere Fahrzeuge dieselbe Leistung, gilt die Befreiung für jenes Fahrzeug, für das die geringere Kfz-Steuer anfällt. Für Motorräder gilt die Befreiung nur dann, wenn kein begünstigungsfähiger Pkw bis 80 kW vorhanden ist.
Die Regelung betrifft ausschließlich Kfz-Steuerzahlungen, deren ordentliche Fälligkeit im Jahr 2027 liegt.