In der Eilverordnung zur Betrugsbekämpfung ist eine Bestimmung enthalten, welche den Auftraggebern und Freiberuflern bei Bauarbeiten eine Zusatzpflicht auferlegt.
Die neu eingeführte Regelung sieht vor, dass, sobald die Bauarbeiten den Wert von 70.000 Euro übersteigen, nur noch Firmen, welche die für ihren Sektor erforderlichen Kollektivverträge anwenden, die Arbeiten ausführen dürfen. Der Vertrag muss im Auftrag bzw. Werkvertrag angegeben sein. Bei dieser Angabe muss ein Verweis auf den Artikel 51, GVD NR. 81/2015, angeführt werden.
Wenn diese Angabe fehlt, können verschiedene Steuerboni (z.B. Superbonus 110%, 50% Bonus für Wiedergewinnungsarbeiten, 65% für Energieeffizienz, Fassadenbonus usw.) nicht angewandt werden.
Der angewandte Kollektivvertrag muss auch in der Rechnung angeführt werden, welche für die ausgeführten Arbeiten ausgestellt wird. Dadurch wird natürlich auch der Aufwand der Freiberufler höher, weil sie verpflichtet sind, die Angaben im Vertrag und auf der Rechnung zu prüfen. Die Gültigkeit dieser Bestimmung und der damit verbundenen Auflagen beginnt für die ab 27. Mai 2022 beginnenden Bauarbeiten.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Mirko Oliva