Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Die Kompensierung von Steuerguthaben aus MwSt., Einkommensteuer usw. unterliegt ab sofort strengeren Bestimmungen.
Die freie Kompensierung ist nur mehr bis zu einem Betrag in Höhe von Euro 5.000 jährlich möglich. Für Kompensierungen, die über diesen Betrag hinausgehen, ist die Erteilung eines Sichtvermerkes (visto di conformità) durch einen ermächtigen Freiberufler (Steuerberater) notwendig.
Mit dieser Maßnahme soll der Missbrauch bei der Verrechnung von Guthaben eingeschränkt werden, da es anscheinend immer noch Usus ist, nicht existierende Guthaben einfach zur Verrechnung mittels F24 heranzuziehen, mit enormen Schäden für den Fiskus.
Die Neuerung betrifft die horizontale Verrechnung von Guthaben, also die Verrechnung eines Guthabens aus einer bestimmten Steuer z.B. IRPEF mit der Schuld aus einer anderen Steuer wie z.B. IRAP.
Die neu eingeführten Einschränkungen gelten nicht für die vertikale Verrechnung von Guthaben, wie z.B. eines Guthabens aus der IRPEF-Saldozahlung mit der Schuld für die IRPEF- Vorauszahlung, u.z. auch dann nicht, wenn diese Verrechnung über das Zahlungsmodell F24 abgewickelt wird.
Die freie Kompensierung ist nur mehr bis zu einem Betrag in Höhe von Euro 5.000 jährlich möglich. Für Kompensierungen, die über diesen Betrag hinausgehen, ist die Erteilung eines Sichtvermerkes (visto di conformità) durch einen ermächtigen Freiberufler (Steuerberater) notwendig.
Mit dieser Maßnahme soll der Missbrauch bei der Verrechnung von Guthaben eingeschränkt werden, da es anscheinend immer noch Usus ist, nicht existierende Guthaben einfach zur Verrechnung mittels F24 heranzuziehen, mit enormen Schäden für den Fiskus.
Die Neuerung betrifft die horizontale Verrechnung von Guthaben, also die Verrechnung eines Guthabens aus einer bestimmten Steuer z.B. IRPEF mit der Schuld aus einer anderen Steuer wie z.B. IRAP.
Die neu eingeführten Einschränkungen gelten nicht für die vertikale Verrechnung von Guthaben, wie z.B. eines Guthabens aus der IRPEF-Saldozahlung mit der Schuld für die IRPEF- Vorauszahlung, u.z. auch dann nicht, wenn diese Verrechnung über das Zahlungsmodell F24 abgewickelt wird.