Lohnportal Karriere bei uns

Kürzere Kontrollfristen für mehrjährige Kosten eingeführt

Bei Beanstandungen zu mehrjährigen Kosten muss sich zukünftig das Finanzamt beeilen und die entsprechenden Kontrollen innerhalb der normalen Verjährungsfristen mit Bezug auf das Jahr der Erstinvestition durchführen – ist das Ursprungsjahr der Investition für mehrjährige Kosten verjährt, ist zukünftig die Kontrollmöglichkeit zu Gunsten des Finanzamtes verwehrt.

So kann im Wesentlichen eine wichtige Änderung zusammengefasst werden, welche die Regierung Meloni kurz vor der Sommerpause mit der sog. Korrekturverordnung (GvD 148/2026) verabschiedet hat, mit der die Kontrollmöglichkeiten des Finanzamtes bei mehrjährigen Kosten zeitlich beschränkt und die Rechtsicherheit für die Steuerzahler signifikant erhöht werden.

Die normalen Kontroll- und Verjährungsfristen

Im Normalfall kann das Finanzamt eine Kontrolle bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach Abgabe der Steuererklärung jenes Jahres durchführen, in dem der Tatbestand entstanden ist – bei unterlassener Abgabe der Steuererklärung verlängert sich die Frist auf sieben Jahre. Danach ist das betreffende Jahr verjährt und das Finanzamt kann keine Kontrollen mehr durchführen.

Konkret bedeutet das beispielhaft, dass bei einem Ankauf eines Guts im Jahr 2025, der in der Steuererklärung im Jahr 2026 betreffend das Jahr 2025 angegeben wird, das Finanzamt bis 31.12.2031 Zeit hat für Steuerkontrollen und zur Zustellung eines Steuerbescheids.
 
Vormals lange Kontrollmöglichkeiten

Bei mehrjährigen Kosten hingegen hatte das Finanzamt bis dato die Möglichkeit, für einen wesentlich längeren Zeitraum Kontrollen durchzuführen. Mehrjährige Kosten sind Kosten, deren steuerliche Auswirkungen sich über mehrere Jahre erstrecken, wie z.B. der Ankauf von Immobilien oder Maschinen, die steuerlich über eine bestimmte Dauer abgeschrieben werden müssen.

Zurückzuführen war dies auf ein Urteil des ital. Kassationsgerichtshofes des Jahres 2021 zu Ungunsten der Steuerzahler, in dem die Auffassung vertreten wurde, dass das Finanzamt immer eine Kontrollmöglichkeit hatte, wenn im entsprechenden Kontrolljahr nur eine Jahresquote der mehrjährigen Kosten geltend gemacht wird, auch wenn das Anschaffungsjahr bereits längst verjährt war.

So war es dem Finanzamt möglich, bei Immobilien, die eine normale Abschreibungsdauer von 33 Jahren haben, bis nach Ablauf der Verjährungsfrist des letzten Jahres Kontrollen durchzuführen, womit man bei 38 Jahren angelangt wäre – eine unverhältnismäßig lange und dem Steuerzahler kaum zumutbare Verjährungsfrist, zumal dieser ja bekanntlich verpflichtet ist, die buchhalterischen und steuerlichen Dokumente für Kontrollzwecke aufzubewahren. 

Die Neuerung

Mit diesen biblischen Kontrollfristen ist nun Schluss. Für Kosten mit mehrjähriger Wirkung – in der Praxis vor allem Abschreibungen und Instandhaltungskosten – beginnt die Verjährungsfrist künftig mit der Steuererklärung des Jahres, in dem erstmals eine Quote steuerlich geltend gemacht wird. Ist dieses Ursprungsjahr verjährt, kann das Finanzamt die Aufwendung dem Grunde nach nicht mehr beanstanden. Den zeitlich fast unbegrenzten Kontrollmöglichkeiten des Finanzamtes wird somit nun ein Riegel vorgeschoben.

Um ein Beispiel zu machen: Wird 2027 eine neue Maschine erworben und ab demselben Jahr für 20 Jahre abgeschrieben, wird hierfür im Jahr 2028 eine entsprechende Steuererklärung abgegeben. Will das Finanzamt die Abschreibung grundsätzlich in Frage stellen, muss es dies bis zum 31.12.2033 tun – verfällt diese Frist ohne Kontrolle, kann in den Folgejahren bis zum Ende der Abschreibung im Jahr 2046 das Finanzamt die entsprechenden Kosten nicht mehr streitig machen.

Die Ausnahmen

Die Einschränkung der Verjährungsfristen gilt nicht für jene Fälle, in denen es um inexistente oder fingierte Kosten geht, noch findet diese Anwendung, sofern der Steuerzahler die Rückerstattung von Steuern verlangt.

Da sich die neu eingeführte Bestimmung auf die mehrjährigen Kosten beschränkt, betrifft die Neuerung bedauerlicherweise nicht positive Ertragskomponenten, Verlustvorträge sowie für die Nutzung von Steuerguthaben, welche Private z.B. in Anwendung der verschiedenen Steuerbegünstigungen auf zehn Jahre nutzen.

Für diese Fälle bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung: Das Finanzamt kann einzelne Jahresquoten weiterhin beanstanden, auch wenn das Ursprungsjahr bereits verjährt ist.

Inkrafttreten

Gemäß expliziter gesetzlicher Regelung findet die Neuerung Anwendung für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, die ab dem Jahr 2027 erworben werden. Auf laufende Steuerprüfungen und Anschaffungen bis einschließlich 31.12.2026 hat die Neuerung keine Auswirkung.

Fazit

Die Neuerung ist zu begrüßen und eine gute Nachricht für Unternehmen, welche zukünftig eindeutig mehr Rechtsicherheit haben in Bezug auf die Verjährungsfristen von mehrjährigen Kosten.
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

Mitteilungen

loading...

Bleiben Sie informiert!