Landesbeitrag für Investitionen von Unternehmen

Auch im Jahr 2023 fördert die Südtiroler Landesregierung über ein Wettbewerbsverfahren Klein- und Kleinstunternehmen für den Ankauf von beweglichen Gütern.

Die Beihilfe wird in Form eines Verlustbeitrags im Ausmaß von 20% der zulässigen Kosten gewährt. Die Investitionen müssen sich auf operative Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind.

Die Auswahl der Anspruchsberechtigten erfolgt durch ein Wettbewerbsverfahren, wobei die unten angeführten Punkte berücksichtigt werden:
 
  • Lehrvertrag im Sinne des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12 (Ordnung der Lehrlingsausbildung), in geltender Fassung;
  • Förderungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte genehmigt in den letzten fünf Jahren;
  • Nutzung bestehender Baukubatur;
  • Einzelhandelstätigkeit mit festem Standort in Vierteln oder peripheren Zonen, die keine historischen oder städtischen Zentren in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern umfassen, oder Handelsbetriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ ausüben;
  • Strukturschwäche;
  • Frauenunternehmen;
  • „Neues Unternehmen“;
  • Zertifizierung „audit familieundberuf“ oder Zertifizierung Geschlechtergleichheit UNI PdR 125:2022;
  • ISO-Zertifizierung, SOA-Zertifizierung oder andere Qualitätszertifizierung, die sich auf den Produktionsprozess bezieht;
  • formalisierte Kooperation mit anderen Unternehmen (registrierter Kooperationsvertrag, Netzverträge);
  • Legalitätsrating, Südtirol Rating - Stufe A, B oder C, und gleichwertige;
  • Meisterbrief oder Handelsfachwirt, Diplom eines mindestens dreijährigen Universitäts- oder Fachhochschulstudiums;
  • Nachhaltigkeitszertifizierungen: EMAS, Klimafactory (Agentur Klimahaus), auditierte Nachhaltigkeitsberichte inklusive Gemeinwohl-Ökonomie, Klimaneutralitäts-Nachweise für das ganze Unternehmen, ausgestellt von anerkannten Anbietern;
  • Maßnahmen zur Abfallvermeidung: Unternehmen, die vor der Antragstellung mindestens sechs Monate lang kostenlos Lebensmittel und Non-Food-Produkte in einer Menge von mindestens 20 kg pro Jahr an Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützige Einrichtungen abgegeben haben. Die vierteljährliche Abschlusserklärung mit den Angaben zu den Lieferscheinen für die Überweisungen muss beigefügt werden.

Die Voraussetzungen für die Zuweisung der Punkte müssen bei Gesuchstellung erfüllt sein. Der Lehrvertrag hingegen muss auch bei Übermittlung des Auszahlungsantrages bestehen, andernfalls wird der gewährte Beitrag widerrufen.

Der Beitrag ist nicht mit anderen Förderungen wie z.B. „Neues Sabatini“ kombinierbar.

Es kann nur ein Beitragsantrag pro Unternehmen bis zum 2. Mai 2023, 12:00 Uhr, online übermittelt werden.
 
Beihilfefähig sind folgende Investitionen in materielle oder immaterielle zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte:
 
  • Einrichtungen,
  • Hardware,
  • Software,
  • Maschinen,
  • Arbeitsfahrzeuge: Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton,
  • Geräte,
  • Transportmittel, die als Fahrzeuge mit besonderer „Zweckbestimmung“ zugelassen sind,
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Handelsagenten und Vertreter, die im Verzeichnis der Handelskammer eingetragen sind: das erste Fahrzeug mit einem Höchstwert von 50.000,00 Euro (ohne MwSt.), das in den ersten zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit erworben wird,
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Tätigkeiten Beförderung in Taxis und Verleih von Mietwagen mit Fahrer, nur im Falle von „neuen Unternehmen“ (siehe Art. 3 der Richtlinien),
  • Fahrzeuge für den Warentransport für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen.

Ersatzinvestitionen sind nicht zulässig!
 
Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2023 beziehen und darunter versteht man:

a) die Bestellung, Lieferung und Rechnung 2023 oder
b) die Bestellung und Anzahlung 2023 und die Lieferung und Endrechnung 2024 oder
c) die Bestellung, Anzahlung und Lieferung 2023 und die Endrechnung 2024,
wobei die Anzahlung mindestens 20% der genehmigten Gesamtsumme betragen muss.
Dr. Martin Eder
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Martin Eder

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